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Betreuungsverfügung: Vorsorge-Check Teil 2

In unserem Ratgeber stellen wir Ihnen in der Vorsorge-Check-Reihe verschiedene Vorsorgedokumente vor und beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen. Hier geht es um die Betreuungsverfügung.

Siehe auch: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht


Das Wichtigste zusammengefasst

Wer niemanden hat, dem er eine Vorsorgevollmacht ausstellen kann, bekommt in einer Notsituation einen gesetzlichen Betreuer vom Staat bestellt. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für diese staatliche Betreuung und deren Umfang Regeln aufstellen.



Was bringt eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, was mit Ihnen und Ihrem Vermögen passieren soll, wenn Sie selbst aufgrund von Alter, Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ansprechbar sind oder den Überblick über Ihr Leben verloren haben. Die Verfügung kommt also dann zum Einsatz, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. 

Kommen Sie in eine Notlage und haben keine Vollmacht ausgestellt, können Ärzte oder Angehörige eine Betreuung anregen. Dann bekommen Sie per Gerichtsverfahren vom Betreuungsgericht einen Betreuer an die Seite gestellt. Das sind – sofern vorhanden – meist Angehörige, ansonsten Vereins- oder Berufsbetreuer.

In Ihrer Verfügung können Sie vorab bestimmen, wer sie betreuen und wer in keinem Fall als Ihre betreuende Person eingesetzt werden soll. Außerdem können Sie etwaige Entscheidungen ihres Betreuers im Vorfeld mitbestimmen, indem Sie Ihre Vorstellungen vom Leben und Ihrem Lebensende benennen. Je mehr der staatlich bestellte Betreuer über Sie und Ihre Wünsche weiß, desto besser kann er diese später bei Ihrer Betreuung umsetzen. Unabhängig davon, ob sie von einem Berufsbetreuer oder einem Angehörigen betreut werden, wird gerichtlich überprüft, ob die Vorgaben aus Ihrer Betreuungsverfügung umgesetzt werden.

Beispiel: Soll generell eine Frau oder ein Mann die Betreuung übernehmen? Mit welchen Angehörigen wünschen Sie Kontakt oder nicht? Sind Haustiere zu versorgen? Gibt es Personen, die Sie auf keinen Fall betreuen sollen?


In welcher Form muss eine Betreuungsverfügung vorliegen?

Für die Betreuungsverfügung gibt es keine Formvorgaben. Sie können Ihre Wünsche beispielsweise handschriftlich niederschreiben. Sie sollten Ihre Verfügung unbedingt unterschreiben und dabei das Datum nicht vergessen. Änderungen und Streichungen können Sie in Ihrem Dokument jederzeit vornehmen, danach sollte Sie es allerdings erneut unterschreiben und auch hier unbedingt mit dem Datum der Unterschrift versehen.

Zusätzlich können Sie einen Arzt bitten, Ihre Verfügung zu unterschreiben. Dieser bestätigt damit nämlich, dass sie zum Zeitpunkt der Abfassung unzweifelhaft einsichtsfähig waren. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, kann aber im Ernstfall von Vorteil sein, da sie bestätigt, dass die Unterschrift eigenhändig getätigt wurde. 

Um inhaltlich keine wichtigen Punkte, die in einer Betreuungsverfügung vorkommen sollen zu vergessen, können Sie Ihre Verfügung hier direkt über unser Online-Tool kostenlos erstellen.


Kann ich meine Betreuungsverfügung widerrufen?

Eine Betreuungsverfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar.


Wo sollte ich meine Betreuungsverfügung aufbewahren?

Ihre Betreuungsverfügung sollte möglichst auffindbar aufbewahrt werden, denn nur, wenn sie dem Gericht vorliegt, kann sie auch berücksichtigt werden. Sicherheitshalber können Sie eine Nachricht über Ihre Verfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen – das Gericht überprüft im Ernstfall nämlich, ob dort etwas von Ihnen hinterlegt wurde.


Ab wann beginnt meine Betreuung?

Auch wenn Sie in Ihrer Betreuungsverfügung eine Person benannt haben, die Ihre Betreuung übernehmen soll, beginnt diese erst nach der Entscheidung des Betreuungsgerichts.

Wann gilt die Betreuungsverfügung nicht?

Grundsätzlich muss Ihren niedergeschriebenen Wünschen nachgekommen werden. Sollte das Gericht aber entscheiden, dass eine Erfüllung Ihres Wunsches / Ihrer Wünsche nicht möglich oder Ihrer betreuenden Person nicht zumutbar ist, können diese außenvor gelassen werden. Außerdem muss Ihrem Wunsch ebenfalls nicht nachgekommen werden, wenn zu sehen ist, dass Sie also betreute Person nicht an Ihrem Wunsch festhalten wollen.

Was sollte ich wählen? – Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Sofern Sie eine Vertrauensperson haben, sollten Sie vorsorgen und besser selbst per Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen. Wer niemanden hat, dem er vertraut, sollte eine Betreuungsverfügung ausfüllen. 

Gleichzeitig kann es auch hilfreich sein, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung zu haben. Für die Erstellung dieser Verfügung müssen Sie, im Gegensatz zur Erstellung der Vorsorgevollmacht, nicht mehr geschäftsfähig sein. Sollte es Zweifel daran geben, dass Sie bei Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht voll geschäftsfähig waren, ist eine zusätzliche Betreuungsverfügung sinnvoll. So können Ihre Wünsche wenigstens im Rahmen der Betreuungsverfügung berücksichtigt werden.

Schaubild Vorsorgedokumente: Was Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bewirken
Schaubild Vorsorgedokumente

Sind beide Dokumente vorhanden und rechtmäßig, hat die Vorsorgevollmacht Vorrang vor der rechtlichen Betreuung.

Zu beachten gilt allerdings, dass Betreuer und Betreuerinnen, die bestellt wurden, vom Betreuungsgericht überprüft werden. Bei durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Personen ist das nicht der Fall.

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