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Kurzzeitpflege – Kosten, Antrag und Dauer für vorübergehende Pflege

In diesem Artikel erklären wir die wesentlichen Aspekte der Kurzzeitpflege, darunter die Kosten, wie man einen Antrag stellt, die Dauer der Pflege und die Unterstützung durch Pflegekassen.

Inhalt



    Das Wichtigste kurz zusammengefasst

    • Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad 2 und höher und kurzzeitige vollstationäre Pflege.
    • Unter Umständen kann Kurzzeitpflege bei der Krankenkasse auch für Menschen ohne Pflegegrad genehmigt werden.
    • Kurzzeitpflege kann für maximal 8 Wochen pro Jahr beansprucht werden.
    • Die Budgethöhe ist unabhängig vom Pflegegrad.


    Kurzzeitpflege


    Was ist Kurzzeitpflege?

    Kurzzeitpflege bietet eine temporäre Lösung für pflegebedürftige Personen, die aus verschiedenen Gründen vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden können. Diese Ersatzpflege wird als vollstationäre Pflege in spezialisierten Einrichtungen angeboten und zielt unter anderem darauf ab, pflegende Angehörige zu entlasten oder eine Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt zu schaffen. Kurzzeitpflege kann im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt genutzt werden und diesen damit verkürzen, denn durch Kurzzeitpflege wird die zeitweilig erhöhte Intensität der benötigten Pflege gesichert. Kurzzeitpflege kann für maximal 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.


    Anspruch auf Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2

    Grundsätzlich haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad die Möglichkeit, diese Form der Ersatzpflege zu nutzen. Für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 gibt es dafür ein extra Budget. Es beträgt 1.774 Euro pro Jahr, unabhängig vom Pflegegrad. Das bedeutet, die Höhe des Budgets ist nicht abhängig vom Grad bzw. der Stärke der Pflegebedürftigkeit und Personen mit Pflegegrad 3 erhalten genauso viel Budget wie Personen mit Pflegegrad 4.



    Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1

    Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat nutzen, um einen Teil der Kurzzeitpflege zu finanzieren. 

    Bei Personen ohne Pflegegrad, bei denen Kurzzeitpflege z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist, kann die Krankenkasse unter Umständen diese teilweise finanzieren. Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist also ebenfalls möglich. 


    Dauer der Kurzzeitpflege

    Die maximale Dauer der Kurzzeitpflege ist gesetzlich auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraums können pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad (ehem. Pflegestufe) die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wobei die tatsächliche Nutzungsdauer individuell angepasst werden kann. 


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    Kosten und Eigenanteil der Kurzzeitpflege: Unterkunft und Verpflegung muss selbst gezahlt werden

    Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich, ähnlich wie bei der vollstationären Pflege, aus verschiedenen Posten zusammen:

    • Pflegekosten
    • Investitionskosten (z.B. Kosten für die Instandhaltung der Einrichtung)
    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung


    Tipp

    Die Tagessätze der Einrichtungen sind oft unterschiedlich hoch. Sie können sich vor der Entscheidung für ein Haus bereits den Tagessatz nennen lassen, damit Sie wissen, womit Sie finanziell rechnen müssen.


    Der Betrag der Kurzzeitpflege von 1.774 Euro pro Jahr, kann nur für die Pflegekosten verwendet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten selbst zu tragen haben. 


    1
    2
    3
    4
    5
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    332 € p.M.
    Pflegegrad 3
    573 € p.M.
    Pflegegrad 4
    765 € p.M.
    Pflegegrad 5
    947 € p.M.
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    761 € p.M.
    Pflegegrad 3
    1.432 € p.M.
    Pflegegrad 4
    1.778 € p.M.
    Pflegegrad 5
    2.200 € p.M.
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    689 € p.M.
    Pflegegrad 3
    1.298 € p.M.
    Pflegegrad 4
    1.612 € p.M.
    Pflegegrad 5
    1.995 € p.M.
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    1.612 € p. a.
    Pflegegrad 3
    1.612 € p. a.
    Pflegegrad 4
    1.612 € p. a.
    Pflegegrad 5
    1.612 € p. a.
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    1.774 € p. a.
    Pflegegrad 3
    1.774 € p. a.
    Pflegegrad 4
    1.774 € p. a.
    Pflegegrad 5
    1.774 € p. a.
    Pflegegrad 1
    Pflegegrad 2
    770 € p.M.
    Pflegegrad 3
    1.262 € p.M.
    Pflegegrad 4
    1.775 € p.M.
    Pflegegrad 5
    2.005 € p.M.

    Tabelle: Leistungen nach Pflegegraden ab 2024


    Häufig stehen die Kosten der Kurzzeitpflege im Zusammenhag mit dem Pflegegrad. Das bedeutet, Pflegebedürftige mit Pflegegegrad 4 schöpfen das Budget meist schneller aus, als Personen mit Pflegegrad 2, da die Pflege mit steigendem Pflegegrad in der Regel aufwändiger und somit teurer wird. 


    Tipp

    Der Entlastungsbetrag kann teilweise für die Finanzierung des Eigenanteils genutzt werden. Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht monatlich verbrauchen, sondern können ihn auch ansparen. So können Sie einen größeren Anteil des Eigenanteils übernehmen lassen.


    Antrag auf Kurzzeitpflege: Wie und wo beantragen?

    Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen gestellt werden. Sie können ihn zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail versenden, oder persönlich in einer Geschäftsstelle Ihrer Pflegekasse abgeben. Viele Pflegeversicherungen bieten den Antrag zum Download auf ihrer Internetseite an. Sie müssen ausfüllen, warum die Kurzzeitpflege erforderlich ist, wann sie stattfinden soll und welche Einrichtung sie durchführt. Nach Genehmigung des Antrags, kann die Kurzzeitpflege angetreten werden.


    Wie läuft eine Kurzzeitpflege ab?

    Nach Genehmigung des Antrags wird die oder der Pflegebedürftige in der gewünschten Einrichtung untergebracht. Dort lebt sie/er für die Zeit, für die die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird gepflegt und kann, wenn möglich, an Angeboten des Hauses teilnehmen. Nach Ende der Ersatzpflege kann die pflegebedürftige Person wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren.


    Wo findet man Einrichtungen für die Kurzzeitpflege?

    Kurzzeitpflegeeinrichtungen können sowohl spezielle Einrichtungen, als auch normale Seniorenheime sein. Sie finden solche Einrichtungen beispielsweise über das Internet. Sie können aber auch Ihre Pflegekasse nach geeigneten Einrichtungen und Empfehlungen befragen. Eine weitere Option, um eine Einrichtung für die Kurzzeitpflege zu finden, sind örtliche Beratungsstellen. Diese können Ihnen konkrete Informationen für Ihren Wohnort bereitstellen.



    Unterschied Verhinderungspflege Kurzzeitpflege

    Verhindungerungs- und Kurzzeitpflege sind beides Formen der Ersatzpflege. Der größte Unterschied besteht im Ort der Pflege: Während die Kurzzeitpflege zwingend in einer Einrichtung vollstationär durch professionelles Pflegepersonal stattfinden muss, kann Verhinderungspflege auch zu Hause durch Angehörige oder andere ungeschulte Personen erfolgen. Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen genehmigt, Verhinderungspflege hingegen nur für bis zu 6 Wochen. 


    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren: Geht das?

    Es ist möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege mit denen der Verhinderungspflege zu kombinieren. Dies bietet die Möglichkeit, die zur Verfügung stehenden Mittel flexibler zu nutzen und die Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen im Rahmen der Kurzzeitpflege zusätzlich zu entlasten.

    Nicht verbrauchte Mittel aus der Verhinderungs- können für die Kurzzeitpflege verwendet werden und umgekehrt. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige durch die Kombination von Leistungen der Kurzzeit- mit Leistungen der Verhinderungspflege bis zu 3.386 Euro im Jahr (1.774 Euro + max. 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege) zur Verfügung haben können, wenn sie die Leistungen für Kurzzeitpflege verwenden.


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    Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

    Während dieser Form der Ersatzpflege werden für die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 8 Wochen lang 50 Prozent des bisher bezogenen Pflegegelds weitergezahlt. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld


    Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt

    Die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt stellt eine wichtige Übergangslösung für pflegebedürftige Personen dar, insbesondere wenn sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zeitweilig eine intensivere Betreuung benötigen, bevor sie wieder in ihr häusliches Umfeld zurückkehren können.

    Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt kann durch einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese Pflegeoption bietet eine wertvolle Unterstützung, um die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt optimal zu überbrücken, die notwendige Pflege zu gewährleisten und die Rückkehr in das gewohnte häusliche Umfeld bestmöglich vorzubereiten.


    Zusammenfassung

    Die Kurzzeitpflege bietet eine wesentliche Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Familien in Zeiten, in denen die reguläre häusliche Pflege nicht ausreicht und zum Beispiel eine Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt wird. Pflegebedürftige können im Rahmen der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung bis zu 1.774 Euro pro Jahr bekommen. Diese Ersatzpflege darf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr andauern.

    Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der anfallenden Kosten, nämlich die Pflegekosten. Investitionskosten und die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung müssen Pflegebedürftige selbst tragen. Sie können zur Unterstützung aber den Entlastungsbetrag verwenden.

    Durch nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege kann das Budget der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.

    Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen und sich über die Möglichkeiten der Kombination mit Verhinderungspflege zu informieren. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege eine gute und wertvolle Ressource, die zur Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen beiträgt.



    Häufig gestellte Fragen

    Kann ich Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad beantragen?

    Ja, unter bestimmten Umständen ist es möglich, Kurzzeitpflege auch ohne einen anerkannten Pflegegrad in Anspruch zu nehmen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung notwendig wird. In solchen Fällen kann die Pflegekasse nach individueller Prüfung eine Kostenübernahme entscheiden.

    Wie finde ich Kurzzeitpflegeplätze in meiner Nähe?

    Um freie Plätze für Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe zu finden, können Sie sich an Ihre Pflegekasse, lokale Pflegeberatungsstellen oder das Internet wenden. Viele Einrichtungen listen ihre Verfügbarkeiten online auf, und Pflegeberater können spezifische Empfehlungen basierend auf Ihren Bedürfnissen und Ihrer Region geben.

    Was passiert, wenn die Kosten der Kurzzeitpflege den von der Pflegeversicherung übernommenen Betrag übersteigen?

    Wenn die Kosten für die Kurzzeitpflege den von der Pflegeversicherung übernommenen Betrag übersteigen, muss der Differenzbetrag von den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen selbst getragen werden. Es ist ratsam, sich vorab über die genauen Kosten und die Höhe der Zuschüsse der Pflegeversicherung zu informieren, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Grundsätzlich ist bei der Kurzzeitpflege immer mit einem Eigenanteil zu rechnen.

    Wie wird der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege berechnet?

    Der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege umfasst in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Die genaue Höhe des Eigenanteils kann je nach Einrichtung, Dauer des Aufenthalts und Pflegegrad variieren und sollte im Vorfeld mit der Pflegeeinrichtung geklärt werden.

    Kann ich den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden?

    Ja, der Entlastungsbetrag, der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zur Verfügung steht, kann auch für die Finanzierung der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dieser Betrag soll pflegende Angehörige entlasten und kann flexibel für Leistungen eingesetzt werden, die zur Unterstützung der Pflege dienen.

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    Pflegegrad bei Parkinson und die Rolle von Angehörigen

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