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Pflege von Angehörigen – Möglichkeiten zur Freistellung: Ein Leitfaden für Arbeitgeber

Kombination von Pflege und Beruf mit der Pflegezeit

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ist eine Herausforderung, die in unserer Gesellschaft immer wichtiger wird. In diesem Artikel beleuchten wir die verschiedenen Optionen der Freistellung von der Arbeit für die Pflege von Angehörigen in häuslicher Umgebung mit Blick auf die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers.


Wer sind nahe Angehörige?

Zunächst einmal ist es wichtig, den Begriff  “nahe Angehörige” zu definieren, denn nur für diese können sich Arbeitnehmende für die Pflege von der Arbeit freistellen lassen.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatten und -gattinnen
  • Lebenspartner und -partnerinnen
  • Partner und Partnerinnen in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Kinder, Adoptiv- oder Stiefkinder, Schwiegerkinder
  • Enkelkinder und Geschwister
  • Schwäger und Schwägerinnen


Ein Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Freistellung zur Pflege von Angehörigen

Pflege von Angehörigen. Möglichkeiten der Freistellung für die Pflege.
Tabelle 1. Möglichkeiten der Freistellung für die Pflege


Wichtiges für Arbeitgeber bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung – 10 Tage frei für die Pflege von Angehörigen/Sonderurlaub

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für die Pflege eines nahen Angehörigen von bis zu zehn Tagen gedacht. Arbeitnehmende, die Vollzeit arbeiten, können sich dementsprechend bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Für Arbeitnehmende, die Teilzeit arbeiten, besteht grundsätzlich, genau wie bei Vollzeitarbeitnehmenden, das Recht im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zwei (Arbeits-) Wochen von der Arbeit fern zu bleiben. Das bedeutet, wenn eine Person nur drei Tage pro Woche arbeitet, stehen ihr statt zehn freien Tagen bei fünf Arbeitstagen pro Woche, bis zu sechs freie Tage zu.

Für diese Arbeitsverhinderung gibt es keine Anmeldefrist bei dem Arbeitgeber. Über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer müssen Arbeitgeber jedoch unverzüglich informiert werden. Gedacht ist die Freistellung zur Klärung einer familiären Krisensituation, wie zum Beispiel, um für eine akute Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Arbeitgeber können für diesen Fall ein ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen ihres Arbeitnehmers anfordern.

Während es bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit eine Mindestanzahl an Beschäftigten im Betrieb benötigt, gibt es diese bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet die zehn Tage am Stück zu nehmen. Es beseteht ebenso die Möglichkeit die Tage auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen (z.B. 5 Wochen lang je 2 Tage). Die Maximalzahl von zehn Tagen gilt pro zu pflegendem Angehörigen. Das heißt, insgesamt können pro Jahr, pro Angehörigen maximal zehn Tage genommen werden.

Sollten mehrere Personen für ein und denselben Angehörigen die Arbeitsverhinderung beanspruchen wollen, müssen sie sich die zehn Tage aufteilen. Gleichzeitig bedeutet dies, dass Arbeitnehmende sich für verschiedene nahe Angehörige im Bedarfsfall jeweils bis zu zehn Tage, also mehrere Arbeitsverhinderungen pro Jahr, nehmen können. Wichtig zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich die Pflegesituation unvermittelt einstellen muss, also zum Beispiel erstmalig ein Pflegegrad beantragt wurde oder aus anderen Gründen eine akute Pflegesituation vorliegt.

Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Arbeitnehmende seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jährlich der Arbeit fernbleiben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.


Finanzierung der Arbeitsverhinderung: Pflegeunterstützungsgeld

In der Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung steht Arbeitnehmenden kein Arbeitsentgelt zu, es sei denn, dies wurde tariflich oder individuell geregelt. Stattdessen können sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten, das von der Pflegekasse der/des Pflegebedürftigen bis zu 10 Tage lang ausgezahlt wird. Diese Unterstützung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Arbeitnehmende bleiben während der Verhinderung sozialversichert, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. 


Pflegezeit – Pflege von Angehörigen Sonderurlaub

Die Pflegezeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der es Arbeitnehmenden ermöglicht, sich zur Pflege eines Angehörigen in häuslicher Umgebung ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Gemäß dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf eine Freistellung von bis zu sechs Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen. Die Freistellung von der Arbeit kann vollständig oder teilweise sein. Die Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist – mindestens Pflegegrad 1 hat – und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Die Person, die die Pflegezeit beantragt, muss die häusliche Pflege übernehmen. Sie kann dabei aber beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst oder anderen Personen unterstützt werden.

Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Arbeitstage vor Pflegebeginn über die Dauer der geplanten Pflegezeit informiert werden. Dies gibt dem Arbeitgeber Zeit, sich auf die Abwesenheit des Mitarbeiters einzustellen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist notwendig.

Die Beendigung ist möglich, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist. In diesem Fall endet die Zeit automatisch. Sie kann auch vorzeitig beendet werden, wenn der Angehörige verstirbt oder dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. Vier Wochen nachdem sich die Umstände verändert haben, endet dann die Pflegezeit. Hierüber ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Sollte dieser einer vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nicht zustimmen, läuft die Pflegezeit, wie ursprünglich geplant, weiter.


Familienpflegezeit – teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate

Die Familienpflegezeit ist eine Erweiterung der Pflegezeit und ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate. Hierbei muss der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeiten und sich nebenbei um die Pflege im häuslichen Umfeld des Angehörigen kümmern. Die Familienpflegezeit soll, genau wie die ermöglichen, Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Die Arbeitszeit kann während der 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Voraussetzung für die Familienpflegezeit sind mindestens 26 Beschäftigte im Betrieb.

Genau wie bei der Pflegezeit, muss der Arbeitgeber bei der Familienpflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vor Pflegebeginn über die Dauer der geplanten Familienpflegezeit informiert werden.

Bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die minderjährig sind, kann die Pflege außerhalb der häuslichen Umgebung stattfinden. Das bedeutet, das pflegebedürftige Kind kann im Krankenhaus betreut werden und dennoch die Pflegezeit in Anspruch genommen werden. So können Pflegehandlungen fachgerecht durchgeführt werden. 


Zinsloses Darlehen für pflegende Angehörige

Beschäftigte haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA), das den Verdienstausfall während der Pflegezeit und Familienpflegezeit überbrücken soll und nach der Zeit in Raten zurückgezahlt werden muss. Mit diesem Darlehen soll die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Begleitung eines nahen Angehörigen finanziell erleichtert werden, sodass der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit oder der Anspruch auf Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, genutzt werden kann. 


Pflichten des Arbeitgebers bei der Pflege- und Familienpflegezeit

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Antrag auf Pflegezeit zu bearbeiten und so bei der Organisation der Pflegezeit mitzuwirken. In Betrieben mit weniger als 16 (Pflegezeit) oder weniger als 26 (Familienpflegezeit) Arbeitnehmenden muss die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit nicht genehmigt werden. Beschäftigte in ausreichend großen Betrieben haben einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer der Pflegezeit. Während der (Familien-)Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Außerdem darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit beenden.

In der Zeit der Freistellung zahlt der Arbeitgeber normalerweise kein oder vermindertes Entgelt. Im Falle dessen, dass die (Familien-)Pflegezeit laut Vereinbarung/Tarifvertrag bezahlt ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Fortzahlung des Gehalts sicherzustellen. 


Wertguthaben

In einigen Unternehmen haben Arbeitnehmende die Möglichkeit aus Arbeitsentgelt und/oder Arbeitszeit ein Wertguthaben anzusparen, welches zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden kann, um eine Freistellung von der Arbeit zu finanzieren. Dies kann somit ebenfalls für die Pflegezeit oder Familienpflegezeit eingesetzt werden. 


Versicherungspflicht während der Pflege- und Familienpflegezeit

Für Arbeitnehmende, die vollständig von der Arbeit freigestellt werden, besteht während der Freistellung keine Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber meldet dies am letzten Tag der Beschäftigung der Krankenversicherung der/des Arbeitnehmenden.

Arbeitnehmende, die mehr als 538 € pro Monat verdienen, sind weiterhin versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt dann allerdings nur den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Arbeiten Arbeitnehmende nur noch für 538 € pro Monat (Minijob), sind sie frei von der kranken- und pflegeversicherung, sowie von der Arbeitslosenversicherung. Sie bleiben aber Rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber melden Arbeitnehmende in diesem Fall von der Krankenversicherung ab und bei der Minijobzentrale an. 



Fazit

Zusammenfassend halten sich die Pflichten eines Arbeitgebers während der kurzfritsigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit in Grenzen. Ausreichend große Betriebe müssen den Anspruch auf die Freistellung zur Pflege von Angehörigen zu Hause nachgeben. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die für maximal 10 Arbeitstage pro nahem Angehörigen pro Jahr genommen werden kann, steht allen Arbeitnehmenden zu, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden in einem Betrieb. Unternehmen mit mehr als 15, bzw. mehr als 25 Arbeitnehmenden müssen es ihren Angestellten ermöglichen, dass sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung gilt für die Pflege des Angehörigen und muss dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn mitgeteilt werden.

Wichtig ist, dass die Angehörigen bereits einen Pflegegrad haben oder einer in naher Zukunft absehbar ist und dies von behandelnden Ärzten bescheinigt werden kann. Die jeweilige Verteilung der Arbeitszeit bei der Pflege- oder Familienpflegezeit können Arbeitnehmende mit ihren Arbeitgebenden besprechen, genauso die Dauer der vereinbarten Freistellung. 


Häufig gestellte Fragen

Kann man sich von der Arbeit freistellen lassen um einen Angehörigen zu pflegen?

Ja, man kann sich von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Je nach Bedarf gibt es unterschiedliche Möglichkeiten dazu. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für maximal 10 Tage möglich, Pflegezeit und Familienpflegezeit jeweils für längere Zeiträume. 

Kann ich mich krankschreiben lassen wenn ich meine Mutter pflege?

Bei der Pflege von nahen Angehörigen kann man sich spontan für bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann man Pflegeunterstützungsgeld erhalten. 

Wer zahlt bei Freistellung wegen Pflege?

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) kann man Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der zu pflegenden Person erhalten erhalten. Bei der Pflegezeit (vollständige Freistellung möglich) und Familienpflegezeit kann man ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) beantragen.

Wer bezahlt mich wenn ich meine Mutter Pflege?

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) kann man Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der zu pflegenden Person erhalten. Bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit kann man ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BafzA) beantragen.

Wann und wie muss die Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt werden?

Bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit muss der Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vor Pflegebeginn über die Dauer der geplanten (Familien-) Pflegezeit informiert werden. Für die kurzzeiteige Arbeitsverhinderung gibt es eine solche Frist nicht, dennoch muss der Arbeitgeber über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich informiert werden.

Wie viele Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber beschäftigen damit der Beschäftige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz beanspruchen kann?

Für die Beanspruchung der Pflegezeit müssen mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb vorhanden sein, für die Familienpflegezeit mehr als 25 Beschäftigte. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es keine Mindestanzahl der Beschäftigten im Betrieb. 

Kann Arbeitgeber Pflegezeit ablehnen?

Sofern ein gesetzlicher Anspruch vorliegt, die Voraussetzungen für die Pflegezeit (mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb) bzw. Familienpflegezeit (mehr als 25 Beschäftigte im Betrieb), sowie die fristgerechte Beantragung (mind. 10 Tage im Voraus) erfüllt sind, kann die Pflegezeit nur aufgrund von dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. 

Wie viel Tage Sonderurlaub bei Teilzeitarbeit?

Mitarbeitende in Teilzeit haben grundsätzlich, genau wie Vollzeitmitarbeitende, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung das Recht, zwei (Arbeits-) Wochen von der Arbeit fern zu bleiben. Das bedeutet, wenn eine Person nur 3 Tage pro Woche arbeitet, stehen ihr statt 10 freien Tagen bei 5 Arbeitstagen pro Woche, 6 freie Tage zu.

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