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Die Pflegereform 2023 – Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

Das ändert sich beim Pflegegeld, der Verhinderungspflege und der häuslichen Pflege ab Juli 2023 bzw. Januar 2024

Die Pflegereform 2023 von Gesundheitsminister Karl Lauterbach war lange Zeit in aller Munde. Im Mai wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzt (PUEG) schlussendlich vom Bundestag verabschiedet. Die Reform der Pflegeversicherung beinhaltet unter anderem verschiedene Erhöhungen und Änderungen von Leistungen für Versicherte.

Insgesamt soll das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, wie der Name schon verrät, entlasten und zwar vor allem pflegende Angehörige, aber auch das Pflegesystem im Allgemeinen. Es geht außerdem darum, die häusliche Pflege zu stärken. Dazu gibt es unter anderem Änderungen in den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, wie zum Beispiel in der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wie die Änderungen genau aussehen und wen sie betreffen, stellen wir Ihnen genauer in diesem Artikel vor.


Alle wichtigen Änderungen der Pflegereform für Versicherte auf einen Blick 

  • Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 erhöht
  • Pflegegeld & Beträge der Sachleistungen werden zum 1. Januar 2024 erhöht
  • Pflegeunterstützungsgeld kann ab 1. Januar 2024 jedes Jahr in Anspruch genommen werden
  • Erhöhung des Leistungszuschlags zum Pflegeheim (stationäre Pflege) ab 1. Januar 2024
  • Gesamtleistungsbetrag der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025 bzw. ab 1. Januar 2024
  • Dynamisierung der Geld- und ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2025 und 2028


Beitragssatz in der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung steigt

Die erste Änderung, die die Pflegereform mit sich bingt, ist die Erhöhung des Beitragssatzes zu gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragsatz, der sich um 0,35 Prozent erhöht hat, beträgt ab dem 1. Juli 2023, 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, beziehungsweise 4 Prozent bei kinderlosen Arbeitnehmenden, die älter als 23 Jahre alt sind. Der Zuschlag für Personen ohne Kinder wurde demnach auf 0,6 Prozent, also um 0,25 Prozent angehoben. Gleichzeitig gibt es einen Abschlag, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängt. Dieser beruht auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im April 2022, laut dem die Zahl der Kinder und der Erziehungsaufwand ihrer Erziehungberechtigten berücksichtigt werden sollten. Für Mitglieder mit einem Kind gilt der normale Beitrag für Arbeitnehmende. Die genaue prozentuale Aufteilung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Sachsen
alle anderen
Sachsen
1,2 %
alle anderen
1,7 %
Sachsen
2,2 %
alle anderen
1,7 %
Sachsen
2,8 %
alle anderen
2,3 %

Tabelle 1. Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Bezieht sich auf Bruttoeinkommen der Arbeitnehmenden. Stand 2023


Bei Arbeitnehmenden mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren, sinkt der allgemeine Beitragssatz durch einen Abschlag um je 0,25 Prozent. Der Abschlag gilt ab dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind. Das bedeutet, Arbeitnehmende mit zwei Kindern zahlen 0,25 Prozent weniger und Arbeitnehmende mit fünf Kinder sogar 1,0 Prozent weniger. Bei mehr als fünf Kindern bleibt der Abschlag dennoch bei 1,0 Prozent. Der Abschlag verringert den Beitrag während der Erziehungsphase und somit bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. 

Ähnlich wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung, erhöht sich die Kosten der privaten Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag in der privaten Pflegeversicherung steigt um 17,46 € auf 169,58 € pro Monat für Personen, die keinen Beihilfeanspruch haben. Personen mit Beihilfeanspruch zahlen zukünftig maximal 67,83 €.


Pflegereform 2023: Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Sowohl das Pflegegeld als auch die Höhe der Pflegesachleistungen steigt ab 1. Janaur 2024 um 5 Prozent. Ab 1. Januar 2025 werden beide Beträge erneut erhöht, jeweils um 4,5 Prozent.

1
2
3
4
5
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
316 Euro pro Monat
Pflegegrad 3
545 Euro pro Monat
Pflegegrad 4
728 Euro pro Monat
Pflegegrad 5
910 Euro pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
332 Euro pro Monat
Pflegegrad 3
573 Euro pro Monat
Pflegegrad 4
765 Euro pro Monat
Pflegegrad 5
947 Euro pro Monat

Tabelle 2. Höhe des Pflegegelds bisher und ab 2024


1
2
3
4
5
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
724 Euro pro Monat
Pflegegrad 3
1.363 Euro pro Monat
Pflegegrad 4
1.693 Euro pro Monat
Pflegegrad 5
2.095 Euro pro Monat
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
761 Euro pro Monat
Pflegegrad 3
1.432 Euro pro Monat
Pflegegrad 4
1.778 Euro pro Monat
Pflegegrad 5
2.200 Euro pro Monat

Tabelle 3. Höhe der Pflegesachleistungen bisher und ab 2024

 

Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen

Laut § 2 des Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Bisher konnten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für diesen Zeitraum das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld, als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt, für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage beantragen. Ab 1. Januar 2024 kann dieses Geld für zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beantragt werden, sofern es sich um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetz handelt. Das Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden.

Erhöhung des Leistungszuschlags zum Pflegeheim (stationäre Pflege)

Nicht nur Leistungen der ambulanten, sondern auch der vollstationären Pflege erhöhen sich.

Die Heimkosten setzen sich aus vier Bereichen zusammen:

    1. Pflegekosten
    2. Ausbildungskosten
    3. Investitionskosten
    4. Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Seit Beginn des Jahres 2022 erhalten Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) leben und mindestens Pflegegrad 2 haben, einen Zuschuss zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten vom Staat. Investitionskosten und Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden nicht bezuschusst und müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Die Höhe des Zuschusses zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten ist abhängig davon, wie lange die/der Pflegebedürftige bereits im Heim lebt. Dabei ist es nicht von Belang, ob sie/er zwischendurch das Heim oder die Pflegekasse gewechselt hat. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Zuschuss, aufgrund der Pflegereform, um 10 bzw. bei längerem Heimaufenthalt um 5 Prozent.

Die individuelle Zuschusshöhe entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:

Tabelle 4. Höhe des Leistungszuschlags zu Pflegeheimkosten. Vergleich 2023 & 2024

Eine Beantragung des Zuschlags ist nicht notwendig. Der Zuschlag wird direkt an das bewohnte Pflegeheim bezahlt, sodass sich die Kosten, die von den Pflegebedürftigen zu tragen sind, verringern. Die tatsächliche Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der Pflege- und Ausbildungskosten des Heimes, abzüglich des Anteils der Pflegekasse je nach Pflegegrad ab. Der Zuschlag erhöht sich je nach Dauer des Heimaufenthalts.

 

Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen

Ab 1. Juli 2025 werden die Leistungen, die für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege bezogen werden können, im Rahmen der Pflegereform als ein Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst, sodass Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung stehen. Dieser Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann sowohl für beide Pflegearten flexibel eingesetzt werden. Außerdem entfällt die bisher bestehende sechsmonatige Vorpflegezeit. Bisher musste eine pflegebedürftige Person nämlich mindestens 6 Monate zu Hause/in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein, damit Leistungen der Verhinderungspflege beansprucht werden konnten. 

Für Kinder und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und Pflegegrad 4 oder 5 haben, wird die Regelung des Gesamtleistungsbetrags von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.

Die Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson, beispielsweise über einen bestimmten Zeitraum verhindert ist, oder auch wenn sich der pflegeaufwand plötzlich intensivieren sollte und die pflegebedürftige Person über einen bestimmten Zeitraum (max. 8 Wochen pro Kalenderjahr) vollstationär gepflegt werden soll. Bisher stehen Pflegebedürftigen dafür 1.774 € pro Jahr zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson erkrankt oder im Urlaub ist und sich deshalb nicht um die pflegebedürftige Person kümmern kann. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige hierfür aktuell noch bis zu 1.612 € pro Jahr.

 

Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen ab 2025

In Anlehnung an die Preisentwicklung werden Geld- und Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2025 und 2028 dynamisiert.

 

Telefonische Begutachtung mit der Pflegerform 2023

Seit 1. Juli 2023 kann die Pflegegrad-Begutachtung, die bei gesetzlich Versicherten durch den Medzinischen Dienst (MD) durchgeführt wird, wieder telefonisch durgeführt werden. Diese Praxis wurde erstmals aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt. In diesem Artikel haben wir bereits über die telefonische Begutachtung berichtet. Eine Begutachtung findet allerdings nur dann telefonisch statt, wenn die/der Pflegebedürftige einwilligt. Personen, die einen Pflegegrad beantragen durchlaufen ein Verfahren zur Feststellung des Pflegegrads. Dieser kann zwischen 1 und 5 variieren und ist umso höher je pflegebedürftiger Personen sind. Vom Pflegegrad abhängig sind die Leistungen, die den Pflegebedüftigen zustehen. 

Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen

Laut § 2 des Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Bisher konnten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für diesen Zeitraum das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld, als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt, für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage beantragen. Ab 1. Januar 2024 kann dieses Geld für zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beantragt werden, sofern es sich um eine kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetz handelt. Das Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden.

 

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz für Angestellte in der Pflege

Das PUEG bzw. die Pflegereform soll nicht nur die Pflege von und für Privatpersonen reformieren, sondern auch die Pflege als Beruf verbessern. Bereits bestehende Förderprogramme wie das Programm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und das Programm für digitale und technische Anschaffungen werden weiterhin unterstützt. Zur Entlastung in der Pflege sollen unter anderem sogenannte Springerpools regelhaft finanziert werden. Diese sollen konkret das Stammpersonal entlasten und die Notwendigkeit auf den Rückgriff zu Leiharbeit reduzieren. Darüber hinaus soll die Pflege digitaler werden. Dafür wird das sogenannte Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

Kostenerstattung private Pflegekasse

Kostenerstattung privater Pflegekassen im Einspruch

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