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Pflegeversicherung: Leistungen der (gesetzlichen) Pflegekasse


Die Pflegeversicherung ist als Pflichtversicherung ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie ist eine der 5 Säulen der Sozialversicherung und wurde eingeführt, um die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu verringern. Die gesetzliche Grundlage dieser Versicherung ist das SGB XI. Welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt, erklären wir im Folgenden. 


Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung ab Juli 2023

Die Pflegeversicherung finanziert sich allein durch die Beiträge der Versicherten. Dementsprechend ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist ein zentraler Aspekt. Seit dem 01.07.2023 hat sich dieser Beitragssatz geändert und beträgt nun 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, beziehungsweise 4 Prozent bei kinderlosen Arbeitnehmenden, die älter als 23 Jahre alt sind. Der Beitrag erhöht sich somit um 0,35 Prozent und der Zuschlag für Personen ohne Kinder auf 0,6 Prozent, also um 0,25 Prozent. Die genaue prozentuale Aufteilung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Sachsen
alle anderen
Sachsen
1,2 %
alle anderen
1,7 %
Sachsen
2,2 %
alle anderen
1,7 %
Sachsen
2,8 %
alle anderen
2,3 %

Tabelle 1. Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Bezieht sich auf Bruttoeinkommen der Arbeitnehmenden. Stand 2023


Bei Arbeitnehmenden mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren, sinken die Beiträge durch einen Abschlag um je 0,25 Prozent je Kind. Der Abschlag gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Das bedeutet, Arbeitnehmende mit zwei Kindern zahlen 0,25 Prozent weniger und Arbeitnehmende mit fünf Kinder sogar 1,0 Prozent weniger. Bei mehr als fünf Kindern bleibt der Abschlag dennoch bei 1,0 Prozent. Es werden nur Kinder beim Abschlag berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Somit ist der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung individuell zu betrachten und abhängig von der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens.


Soziale Pflegeversicherung – Leistungen und Pflegegrade

Sofern eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI, vorliegt, können Leistungen von der Pflegekasse bezogen werden. Das bedeutet Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.

Grundsätzlich gilt, je unselbstständiger die pflegebedürftige Person ist, desto höher ist der Pflegegrad und somit die Pflegeleistungen die ihr zustehen. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegeversicherung beantragt. Auf den Antrag folgt eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD).

Die soziale Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen für pflegebedürftige Menschen. Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf: 

  • 125 Euro im Monat Entlastungsbetrag             
  • Bis zu 4.000 Euro Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassung             
  • 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel             
  • 25,50 Euro im Monat für Hausnotruf             
  • Viele kostenlose Kurse, die den pflegenden Angehörigen Tipps an die Hand geben und so den zu pflegenden Personen effektiv weiterhelfen.


Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, außerdem monatlich Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, auf Beträge zur Tages- oder Nachtpflege und zur vollstationäre Pflege, sowie jährlich Anspruch auf Beträge zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (siehe Tabelle 2). Die Ansprüche erhöhen sich mit steigendem Pflegegrad – Personen mit Pflegegrad 5 erhalten die höchsten Beträge. 

1
2
3
4
5
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
332 € p.M.
Pflegegrad 3
572 € p.M.
Pflegegrad 4
764 € p.M.
Pflegegrad 5
946 € p.M.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
760 € p.M.
Pflegegrad 3
1.431 € p.M.
Pflegegrad 4
1.778 € p.M.
Pflegegrad 5
2.200 € p.M.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
689 € p.M.
Pflegegrad 3
1.298 € p.M.
Pflegegrad 4
1.612 € p.M.
Pflegegrad 5
1.995 € p.M.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
1.612 € p. a.
Pflegegrad 3
1.612 € p. a.
Pflegegrad 4
1.612 € p. a.
Pflegegrad 5
1.612 € p. a.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
1.774 € p. a.
Pflegegrad 3
1.774 € p. a.
Pflegegrad 4
1.774 € p. a.
Pflegegrad 5
1.774 € p. a.
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
770 € p.M.
Pflegegrad 3
1.262 € p.M.
Pflegegrad 4
1.775 € p.M.
Pflegegrad 5
2.005 € p.M.

Tabelle 2. Höhe der Maximalbeträge unterschiedlicher Pflegeleistungen. Stand 2024


Pflegegeld kann beispielsweise für die häusliche Pflege durch Angehörige genutzt werden.

Mit Pflegesachleistungen hingegen kann zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden. 

Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich im Rahmen der Kombinantionsleistungen kombinieren. Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie in diesem Artikel.

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Fallbeispiel Monika – Pflege zu Hause

Monika ist 45 Jahre alt und lebt mit ihrer 72-jährigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Vor zwei Jahren wurde bei Monikas Mutter eine fortschreitende Demenz diagnostiziert. Seitdem hat sich Monikas Leben stark verändert, da sie die Hauptverantwortung für die Pflege ihrer Mutter übernommen hat. Vor kurzem wurde bei ihrer Mutter Pflegegrad 3 festgestellt.

Leistungen der Pflegekasse für Pflegegrad 3:

  1. Pflegegeld: Da Monika ihre Mutter zu Hause pflegt, hat diese Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Für Pflegegrad 3 beträgt dieses derzeit 573 Euro im Monat. Dieses Geld kann ihre Mutter frei verfügen und beispielsweise an Monika weitergeben, um die Pflegekosten zu decken oder ihrer Tochter eine kleine Entlastung zu verschaffen.
  2. Pflegesachleistung: Sollte Monika professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen wollen, könnte sie statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.432 Euro pro Monat erhalten. Eine andere Option wäre die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung als sogenannte Kombinationsleistung.
  3. Tages- und Nachtpflege: Monika könnte ihre Mutter auch zeitweise in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung betreuen lassen. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Betrag von 1.612 Euro pro Monat von der Pflegekasse übernommen.
  4. Entlastungsbetrag: Zusätzlich steht Monika ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, wie z.B. Haushaltshilfen oder Betreuungsdienste.
  5. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Da Monikas Mutter aufgrund ihrer Erkrankung besondere Anforderungen an ihre Wohnsituation hat, kann Monika einmalig bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen. Dies könnte z.B. für den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers verwendet werden.
  6. Kurzzeitpflege: Sollte Monika einmal eine Auszeit benötigen, kann sie ihre Mutter für bis zu 28 Tage im Jahr in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterbringen. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten bis zu einem Betrag von 1.612 Euro.

Monika ist dankbar für die Unterstützung, die sie durch die Pflegekasse erhält. Sie nutzt das Pflegegeld, um sich regelmäßig kleine Auszeiten zu gönnen und hat bereits einen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gestellt, um das Badezimmer ihrer Mutter barrierefrei zu gestalten. Mit der Unterstützung der Pflegekasse kann sie ihre Mutter bestmöglich zu Hause pflegen und gleichzeitig auf ihre eigenen Bedürfnisse achten.


Fallbeispiel Franz – Pflege im Heim

Franz ist 81 Jahre alt und leidet seit einigen Jahren an einer schweren neurologischen Erkrankung. Aufgrund seiner stark eingeschränkten Mobilität und der Notwendigkeit einer intensiven Betreuung und Pflege wurde bei ihm Pflegegrad 5 festgestellt. Da seine Familie die umfassende Pflege nicht zu Hause gewährleisten konnte, entschieden sie sich gemeinsam für die Unterbringung in einem Pflegeheim. In dieser stationären Pflegeeinrichtung leben viele weitere Rentnerinnen und Rentner.

Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegegrad 5:

  1. Vollstationäre Pflege: Da Franz im Pflegeheim lebt, erhält er Leistungen für die vollstationäre Pflege. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten bis zu einem Betrag von 2.005 Euro im Monat. Dieser Betrag wird direkt an das Pflegeheim gezahlt und deckt die pflegerischen Leistungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege ab.
  2. Unterkunft und Verpflegung: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen und müssen von Franz selbst oder, falls er dazu nicht in der Lage ist, von seinen Angehörigen oder aus Sozialhilfemitteln getragen werden.
  3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Trotz seiner Unterbringung im Pflegeheim hat Franz Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser kann für zusätzliche Betreuungsangebote oder andere unterstützende Maßnahmen im Pflegeheim verwendet werden.
  4. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Auch wenn Franz im Pflegeheim lebt, kann er unter bestimmten Umständen Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen, z.B. wenn spezielle Anpassungen in seinem Zimmer im Pflegeheim notwendig sind. Hierfür kann er einmalig bis zu 4.000 Euro erhalten.
  5. Hilfsmittel: Franz hat Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel, die ihm den Alltag im Pflegeheim erleichtern. Dazu gehören z.B. spezielle Betten, Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen.

Franz und seine Familie sind dankbar für die Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Sie wissen, dass die Kosten für ein Pflegeheim hoch sein können, und sind froh, dass ein Großteil der pflegerischen Leistungen durch die Pflegekasse abgedeckt wird. Dank der zusätzlichen Leistungen kann Franz ein möglichst komfortables und würdevolles Leben im Pflegeheim führen.


Private Pflegeversicherung – 2022 Änderungen und Pflegeleistungen

Personen, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, müssen sich in einer privaten Pflegeversicherung versichern. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt. Seit Januar 2022 gilt eine Erhöhung der Leistungen. So können Pflegebedürftige beispielsweise bis zu 100 Euro mehr bei professioneller Pflege zu Hause erstattet bekommen. 


Mehr zum Thema Pflege

Die Pflegereform von Juli 2023 hat das Thema Pflege in den Vordergrund gerückt. Mit steigenden Pflegekosten und einer alternden Bevölkerung ist die Pflegeversicherung wichtiger denn je. Die Zukunft könnte weitere Änderungen bringen. So wurde bereits ein Entwurf zur Erhöhung des Pflegegelds und anderer Leistungen veröffentlicht. 


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung?

Seit dem 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose Arbeitnehmende, die älter als 23 Jahre sind, zahlen einen höheren Beitragssatz, nämlich 4 Prozent. 

Was deckt die gesetzliche Pflegeversicherung ab?

Im Fall von Pflegebedürftigkeit (Pflegefall) stehen Versicherten je nach Pflegegrad Leistungen zur häuslichen und/oder stationären Pflege zu. Darunter fallen:
125 Euro/Monat Entlastungsbetrag             
Bis zu 4.000 Euro Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassung             
40 Euro/Monat für Pflegehilfsmittel             
25,50 Euro/Monat für Hausnotruf             
Viele kostenlose Kurse, die den pflegenden Angehörigen Tipps an die Hand geben und so den zu pflegenden Personen effektiv weiterhelfen.

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, außerdem monatlich Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, auf Beträge zur Tages- oder Nachtpflege und zur vollstationäre Pflege, sowie jährlich Anspruch auf Beträge zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Ansprüche erhöhen sich mit steigendem Pflegegrad – Personen mit Pflegegrad 5 erhalten die höchsten Beträge. 

Wie viel Prozent Pflegeversicherung vom Brutto?

Seit Juli 2023 beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose Arbeitnehmende, die älter als 23 Jahre sind, zahlen einen höheren Beitragssatz, nämlich 4 Prozent. 

Was steht mir mit Pflegegrad 2 zu?

Personen mit Pflegegrad 2 können folgende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten: 
125 Euro/Monat Entlastungsbetrag             
Bis zu 4.000 Euro Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassung             
40 Euro/Monat für Pflegehilfsmittel             
25,50 Euro/Monat für Hausnotruf             
Viele kostenlose Kurse, die den pflegenden Angehörigen Tipps an die Hand geben und so den zu pflegenden Personen effektiv weiterhelfen.
332 Euro/Monat Pflegegeld oder            
761 Euro/Monat für Pflegesachleistungen             
689 Euro/Monat für Tages- oder Nachtpflege             
1.612 Euro/Jahr für Verhinderungspflege    
1.774 Euro/Jahr für Kurzzeitpflege             
770 Euro/Monat für vollstationäre Pflege

Wie viel zahlt die Pflegekasse bei Pflege im Heim?

Ab Pflegegrad 2 steht Pflegebedürftigen finanzielle Unterstützung für die Finanzierung stationärer Pflege zu. Je nach Pflegegrad variiert die Höhe der monatlichen Leistungen: 
Pflegegrad 2: 770 €
PG (Pflegegrad) 3: 1.262 €
Pflegegrad 4: 1.775 €
Pflegegrad 5: 2.005 €

Was ist der Entlastungsbetrag?

Mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich können Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag wahrnehmen. Diese gibt es bei verschiedenen Anbietern, die nach dem jeweiligen Landesrecht zugelassen sind. Dazu zählen beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter.

Praxistipp: Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er wird nur ausgezahlt, wenn Sie eine entsprechende Rechnung einreichen. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit der zu pflegenden Person zunächst ein passendes Angebot heraussuchen und diesen auch zunächst selbst bezahlen. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und diese erstattet Ihnen die Kosten, soweit das Angebot entsprechend qualifiziert ist.
Keine Sorge: Viele Anbieter und Pflegedienste rechnen für Sie direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Wenn Sie Pflegegrad 1 haben und noch keinen Antrag auf den Entlastungsbetrag gestellt haben, gilt die erste eingereichte Rechnung als Antrag auf den Entlastungsbetrag.

Was ist Pflegesachleistung?

Pflegesachleistungen sind kein Geldbetrag, welcher monatlich an Sie ausgezahlt wird. Vielmehr werden für Sie die Kosten für beispielsweise einen Pflegedienst übernommen. Diese können Sie beispielsweise bei Pflegegrad 2 bis zur Höhe von 724€ erstatten lassen.

Welche Kosten werden von der Pflegekasse übernommen?

Im Fall von Pflegebedürftigkeit stehen Versicherten je nach Pflegegrad (also Grad der Selbstständigkeit) Leistungen zur häuslichen und/oder stationären Pflege zu. Darunter fallen:
125 Euro/Monat Entlastungsbetrag             
Bis zu 4.000 Euro Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassung             
40 Euro/Monat für Pflegehilfsmittel             
25,50 Euro/Monat für Hausnotruf             
Viele kostenlose Kurse, die den pflegenden Angehörigen Tipps an die Hand geben und so den zu pflegenden Personen effektiv weiterhelfen.

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, außerdem monatlich Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, auf Beträge zur Tages- oder Nachtpflege und zur vollstationäre Pflege, sowie jährlich Anspruch auf Beträge zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Ansprüche erhöhen sich mit steigendem Pflegegrad – Personen mit Pflegegrad 5 erhalten die höchsten Beträge. 

Was ist meine Pflegeversicherung? / Wo bin ich pflegeversichert?

Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, sind Sie bei dieser ebenfalls pflegeversichert. Es gilt der Grundsatz, die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Sie müssen dementsprechend ihre Pflegeversicherung nicht selbst abschließen. 

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