Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, kann es notwendig sein, dass Familienmitglieder sich (kurzfristig) um die Pflege kümmern. In Deutschland besteht hierfür die Möglichkeit, sich für eine bestimmte Zeit von der Arbeit freistellen zu lassen. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit dem Thema Pflegezeit und was dabei zu beachten ist.
Pflegezeit und Familienpflegezeit – was ist das?
Die Pflegezeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der es ermöglicht, sich zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Gemäß dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten Anspruch auf eine Freistellung von bis zu sechs Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen.
Die Familienpflegezeit hingegen ist eine Erweiterung der Pflegezeit und ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate. Hierbei kann der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeiten und sich nebenbei um die Pflege des Angehörigen kümmern. Die Arbeitszeit kann während der 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden. Voraussetzung für die Familienpflegezeit sind mindestens 26 Beschäftigte im Betrieb.
Wer hat Anspruch und unter welchen Bedingungen?
Die Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist, also mindestens Pflegegrad 1 hat, und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Die Person, die die Pflegezeit beantragt, muss die Pflege übernehmen. Sie kann dabei aber beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst oder anderen Personen unterstützt werden.
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Nahe Angehörige sind dabei unter anderem Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner.
Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Arbeitstage vor Pflegebeginn über die Dauer der geplanten Pflegezeit informiert werden. Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist notwendig.
Die Beendigung ist möglich, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist. In diesem Fall endet die Zeit automatisch. Sie kann auch vorzeitig beendet werden, wenn der Angehörige stirbt oder dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. Vier Wochen nachdem sich die Umstände verändert haben, endet dann die Pflegezeit. Hierüber ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Sollte dieser einer vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit nicht zustimmen, läuft die Pflegezeit weiter.
Wie bin ich während der Pflegezeit sozial abgesichert?
Während der Pflegezeit besteht grundsätzlich weiterhin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der vollständigen Freistellung übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.
Unterstützung während der Pflegezeit: Zinsloses Darlehen und Pflegeunterstützungsgeld
Um den entstehenden Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen. Durch dieses Darlehen kann der Verdienstausfall etwas abgefedert werden. Es wird in monatliche Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit ebenfalls in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.
Bei einer kurzzeitigen Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen, besteht außerdem ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses ersetzt in der Regel 90% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Um dieses Geld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld kann auch aufgeteilt werden, sollten mehrere Angehörige sich die Pflege der bedürftigen Person teilen.
Das Thema Pflegezeit ist ein wichtiges Anliegen für pflegende Angehörige. Durch diese Regelungen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Angehörigen in dieser Lebensphase zu begleiten, ohne ihren Job aufgeben zu müssen. Allerdings sollten sie sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren und die notwendigen Schritte einleiten.
Was Arbeitgebende bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit zu beachten haben, erfahren Sie hier.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der es ermöglicht, sich zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ganz oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Familienpflegezeit hingegen ist eine Erweiterung der Pflegezeit und ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate.
Wer zahlt Gehalt bei Pflegezeit?
Um den entstehenden Verdienstausfall zumindest teilweise auszugleichen, gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen. Durch dieses Darlehen kann der Verdienstausfall etwas abgefedert werden. Es wird in monatliche Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit ebenfalls in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.
Pflegezeit 10 Tage wie oft / 10 Tage Sonderurlaub
Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Arbeitnehmende seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr nur einmalig, sondern jährlich der Arbeit fernbleiben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie beantrage ich Pflegezeit beim Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber muss mindestens 10 Arbeitstage vor Pflegebeginn über die Dauer der geplanten Pflegezeit informiert werden. Eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist notwendig.
Was ist Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit hingegen ist eine Erweiterung der Pflegezeit und ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate. Hierbei kann der Arbeitnehmer weiterhin in Teilzeit arbeiten und sich nebenbei um die Pflege des Angehörigen kümmern. Die Arbeitszeit kann während der 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden.
Was sind Voraussetzungen für Familienpflegezeit?
Voraussetzung für die Familienpflegezeit auf Arbeitgeberseite sind mindestens 26 Beschäftigte im Betrieb. Die Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist, also mindestens Pflegegrad 1 hat, und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Die Person, die die Pflegezeit beantragt, muss die Pflege übernehmen. Sie kann dabei aber beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst oder anderen Personen unterstützt werden.