Ja, ein Wechsel der Krankenkasse ist auch während eines laufenden Widerspruchs möglich.
Dabei bleibt Ihre bisherige Krankenkasse (Pflegekasse) für die Bearbeitung und Entscheidung des laufenden Widerspruchs zuständig. Bitte beachten Sie jedoch, dass die neue Krankenkasse nicht verpflichtet ist, eine bestehende Pflegegrad-Einstufung der vorherigen Krankenkasse zu übernehmen.
Daher empfehlen die unabhängigen Partneranwälte der Kanzlei Prime, nach dem Wechsel umgehend einen neuen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades bei der neuen Krankenkasse zu stellen.
So wird sichergestellt, dass Ihr Anspruch auf Pflegeleistungen vollständig und korrekt geprüft wird – unabhängig vom laufenden Verfahren bei Ihrer bisherigen Kasse.
1. Zuständigkeit für den laufenden Widerspruch
Wenn Sie bereits einen Widerspruch gegen den Pflegegradbescheid eingelegt haben, bleibt Ihre bisherige Pflegekasse (die zur alten Krankenkasse gehört) für die Bearbeitung und Entscheidung des laufenden Widerspruchs zuständig.
Das bedeutet:
- Der Widerspruch wird dort vollständig geprüft und entschieden – auch wenn Sie inzwischen Mitglied einer neuen Krankenkasse sind.
- Sie müssen keine neuen Unterlagen einreichen oder erneut Widerspruch einlegen.
2. Nach dem Wechsel: Neue Krankenkasse, neuer Pflegegrad
Die neue Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die bisherige Pflegegrad-Einstufung automatisch zu übernehmen.
Viele Pflegekassen führen nach einem Wechsel eine neue Begutachtung durch, bevor Leistungen weiterbewilligt werden.
Ein erneuter Antrag hilft, mögliche Verzögerungen oder Fehlbewertungen zu vermeiden.
Fazit
Ein Kassenwechsel ist während eines laufenden Widerspruchs problemlos möglich.
Ihr laufendes Verfahren bleibt bei der bisherigen Pflegekasse, doch nach dem Wechsel ist es ratsam, den Pflegegrad neu prüfen zu lassen, um Ihre Ansprüche dauerhaft zu sichern.
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