Wird jemand pflegebedürftig, kommt es auf eine schnelle Unterstützung an. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bestimmte Fristen geschaffen, innerhalb der die Pflegekasse reagieren muss. Wird diese Zeit überschritten, hat die antragstellende Person einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Bearbeitungsfrist eines Antrags auf Pflegeleistungen (Pflegegrad)
Der Pflegefall kommt plötzlich und unvorbereitet.
Damit Sie trotzdem schnell Unterstützung aus der Pflegeversicherung bekommen, hat der Gesetzgeber die Pflegekassen verpflichtet, einen Antrag auf Pflegeleistungen innerhalb von maximal 25 Arbeitstagen zu bearbeiten.
Für Sie wichtig zu wissen: Für Sie gibt es keine Frist, innerhalb der Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen können. Einen solchen Antrag können Sie jederzeit stellen. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Sie jedoch erst in dem Monat der Antragstellung. Daher empfehlen wir Ihnen, einen Antrag so früh wie möglich zu stellen. Ob Sie pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs sind, können Sie risikolos mit unserem Pflegegrad-Gutachten herausfinden und dann auch direkt einen Antrag an die Pflegekasse versenden.
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Für die Entscheidung über Ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung entsendet die Pflegekasse über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) besonders ausgebildete GutachterInnen, die anhand einer Begutachtungsrichtlinie Ihren Pflegebedarf errechnen (Pflegegrad).
Vereinbart der MD mit Ihnen innerhalb von 20 Werktagen keinen Termin, muss er Ihnen drei unabhängige GutachterInnen vorschlagen. Sie können daraus einen auswählen.
Nach Ablauf der Frist von 25 Werktagen muss die Pflegekasse Ihnen eine Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt haben. Entscheidend für die Einhaltung dieser Frist ist der Versand des Antrags durch die Pflegekasse.
Im Jahr 2020 wurde die Bearbeitungsfrist bei fast jedem 5ten Antrag nicht eingehalten!*
* Quelle: Eigene Angabe des GKV-Spitzenverbands
Verkürzte Frist zur Begutachtung
In kritischen Situationen muss die Kasse eine Entscheidung sogar noch schneller treffen.
So gilt die Frist von nur einer Woche, wenn
sich der Antragsteller im Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung, in einem Hospiz oder einer ambulant palliativen Versorgung befindet und
eine Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich ist oder die (zukünftige) Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ist eine Begutachtung erforderlich, wenn
der Antragsteller zu Hause oder in einem Pflegeheim lebt, ohne palliativ versorgt zu werden und
die Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
Was passiert, wenn die Kasse die Frist nicht einhält?
Hält die Pflegekasse diese Bearbeitungsfristen nicht ein, muss sie der antragstellenden Person für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro als pauschale Entschädigung zahlen.
Ausnahme: Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder sich die antragstellende Person in stationärer Pflege befindet und bereits in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft ist.
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