Pflegeleistungen17. Mai 2023

Hilfe zur Pflege – Was ist das und wem steht das zu?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die im SGB XII in Paragraph 61 bis 66a geregelt ist. Sie ist dazu bestimmt, Menschen, die pflegebedürftig sind, finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen...

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Sina

Pflege-Expertin | Pflegewächter

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung.

  • Sie kann beantragt werden, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht reichen, um die Kosten der Pflege zu decken.

  • Hilfe zur Pflege kann nicht rückwirkend beantragt werden.

  • Abhängig vom Vermögen können auch die Kinder zur Zahlung der Pflege herangezogen werden.

Allgemein

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die im SGB XII in Paragraph 61 bis 66a geregelt ist. Sie ist dazu bestimmt, Menschen, die pflegebedürftig sind, finanziell zu unterstützen, wenn ihre eigenen finanziellen Mittel und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.

Abhängig vom Pflegegrad einer Person, besteht Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, sowie auf Geld für Tages- oder Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege. Reichen die Beträge, die der Person zustehen, nicht aus, um die anfallenden Kosten der Pflege zu decken und besteht nicht genug eigenes Vermögen, kann diese Sozialhilfeleistung beantragt werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfe zur Pflege

Paragraph 61 des Sozialgesetzbuch XII besagt, dass pflegebedürftige Personen, mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5, Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, sofern sie oder ihre Ehegatten/Lebenspartner die benötigten Mittel nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen aufbringen können.

Unsicher, ob Ihr Pflegegrad korrekt ist? Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege setzt voraus, dass der Pflegegrad richtig festgestellt wurde. Eine zu niedrige Einstufung kann dazu führen, dass Leistungen der Pflegekasse fehlen und Sozialhilfe überhaupt erst notwendig wird.

Anmerkung

Die Pflegebedürftigkeit wird durch einen Pflegegrad definiert, der auf einer Begutachtung durch den MD oder MEDICPROOF basiert und durch die Pflegekasse beschieden wird. Weitere Informationen über die Begutachtung durch den MD finden Sie in diesem Artikel.

Das Vermögen ist nicht ausreichend, wenn es die Vermögensschongrenze von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 20.000 Euro bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften unterschreitet. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Vermögen sowie das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Hat die pflegebedürftige Person ein Kind, kann das Sozialamt überprüfen, ob dieses einen Teil der anfallenden Kosten decken kann. Dafür muss das Kind allerdings ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro haben.

Konkret bedeutet dies, dass pflegebedürftige Personen, die keine Pflegeversicherung haben, die Vorversicherungszeiten der Pflegeversicherung (noch) nicht erfüllt haben oder für die die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, die Sozialhilfeleistung beziehen können.

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Leistungen der Hilfe zur Pflege

Im Unterschied zur sonstigen Sozialhilfe bekommen Menschen, die diese Sozialhilfeleistung beziehen, keinen einheitlichen Satz. Es wird nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und dem Vermögen und Einkommen der pflegebedürftigen Person entschieden. Der Sozialhilfeträger übernimmt die Kosten für Leistungen, die die pflegebedürftige Person nicht bezahlen kann, bis zur vollen Höhe. Die Hilfe zur Pflege schließt außerdem Sterbebegleitung mit ein.

Wichtig zu bedenken ist, dass die Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend bezogen werden kann. Somit ist es empfehlenswert, die Sozialhilfeleistung so früh wie möglich zu beantragen.

Zusätzlich können Pflegebedürftige – abhängig vom Pflegegrad – weitere Leistungen der Pflegeversicherung nutzen, etwa den Entlastungsbetrag, der monatlich für Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden kann.

Beispiel

Helmut hat Pflegegrad 2. Somit stehen ihm monatlich 796 € für Pflegesachleistungen, wie beispielsweise den Pflegedienst, zu. Der Pflegedienst kostet Helmut allerdings monatlich 1.000 €. Somit muss er die verbleibenden 204 € selbst begleichen. Da er das mit seinen finanziellen Mitteln nicht kann, alleine lebt und ein Vermögen unter 10.000 € hat, hat er Hilfe zur Pflege beantragt. So wird ihm monatlich das fehlende Geld überwiesen und er kann weiterhin den Pflegedienst nutzen.

Beantragung der Sozialhilfeleistung

Die Hilfe zur Pflege muss beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Die Kontaktdaten des zuständigen Sozialamts können im Internet, im Telefonbuch oder durch Anfrage bei der Gemeindeverwaltung ermittelt werden. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen. Meistens gibt es den Antrag als Formular beim örtlich zuständigen Sozialamt oder auf deren Homepage. Sowohl bei der Pflegekasse als auch beim Sozialamt gelten gesetzliche Fristen. Erfahren Sie hier, wie schnell die Pflegekasse über einen Antrag auf Pflegeleistungen entscheiden muss.

Für den Antrag benötigen Sie außerdem:

  • Personalausweis / Pass
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Mietvertrag und Nachweis über Ihre aktuelle Miete
  • aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise oder Rentenbelege
  • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes

Anmerkung

Sollten Sie zusätzlich weitere Unterlagen benötigen, wird Ihnen dies von Ihrem örtlichen Sozialamt mitgeteilt.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben und dieser beim Sozialamt eingegangen ist, werden im nächsten Schritt die Anspruchsvoraussetzungen geprüft – also, ob mindestens Pflegegrad 1 vorliegt und die finanziellen Mittel der antragstellenden Person nicht ausreichen würden. Anschließend erhält die pflegebedürftige Person einen schriftlichen Bescheid, der über die Bewilligung oder Ablehnung der Hilfe zur Pflege informiert.

Widerspruchsverfahren

Wenn ein Antrag auf Hilfe zur Pflege abgelehnt wird oder die Höhe der gewährten Leistungen nicht den Erwartungen entspricht, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids, Widerspruch gegen ebendiesen einzulegen.

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Fazit

Zusammenfassend ist die Hilfe zur Pflege ein wichtiger Bestandteil der sozialen Absicherung in Deutschland. Sie unterstützt pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, indem sie die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet und die finanzielle Belastung reduziert. Sie kann beantragt werden, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken. Neben klassischen Pflegeleistungen gibt es weitere Budgets, wie das Entlastungsbudget, das Pflegebedürftige und Angehörige flexibel zur Unterstützung im Alltag einsetzen können.

Häufig gestellte Fragen

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Über den Autor

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Sina

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Sina begleitet Familien bei Fragen rund um Pflegegrad, Pflegeleistungen und Vorsorge. Sie bereitet komplexe Themen verständlich auf und zeigt, welche Unterstützung im Pflegealltag möglich ist.

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