Pflegeleistungen8. Juli 2021

Pflegereform 2021 – oder doch eher Pflegereförmchen?!

Die Pflegegreform 2021: Was hat sie bewirkt?

FS

Florian Specht

Rechtsanwalt | Pflegewächter

Die Pflegereform 2021: Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) verabschiedet.

Neben Änderungen, welche insbesondere die zukünftige tarifliche Entlohnung von Pflegekräften betreffen, sollen auch pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen entlastet werden. Welche Regelungen heute gelten und welche weiteren Anpassungen inzwischen geplant sind, zeigt der aktuelle Überblick zur Pflege 2026.

Gerade weil Reformen häufig nur begrenzte Entlastung bringen, ist es wichtig zu wissen, was Ihnen konkret zusteht. Sind auch Sie betroffen oder pflegen Sie einen Angehörigen zuhause?

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Wie sollen pflegebedürftige Menschen durch die Pflegereform 2021 entlastet werden?

Pflegebedürftige Personen, welche vollstationär im Heim untergebracht werden, sollen ab dem 1. Januar 2022 einen von der Pflegedauer abhängigen Zuschlag bekommen, um den Eigenanteil der Pflegekosten zu senken:

  • 1. Jahr: Eigenanteil sinkt um 5 Prozent
  • 2. Jahr: Eigenanteil sinkt um 25 Prozent
  • 3. Jahr: Eigenanteil sinkt um 45 Prozent
  • Ab dem 4. Jahr: Eigenanteil sinkt um 70 Prozent

Beträgt Ihr Pflege-Eigenkostenanteil für die vollstationäre Pflege also bislang 1.000 Euro im Monat, so sinkt dieser im ersten Jahr um 50, im zweiten um 250, im dritten um 450 und ab dem vierten Jahr um 700 Euro.

Erhöhung der Pflegeleistungen – weniger und später

Geplant war daneben auch, das Pflegegeld, die ambulanten Pflegesachleistungen und die Tagespflege zum 01. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 jährlich in Höhe der Inflationsrate zu erhöhen. Zudem sollte die Pauschale für Pflegehilfsmittel auf 60 Euro steigen. Auch die Pauschalen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sollten zu einer Entlastungspauschale von insgesamt 3.300 Euro pro Jahr zusammengefasst werden.

Tatsächlich erhöht werden nun aber nur die Pflegesachleistungen um fünf Prozent und die Leistungen der Kurzzeitpflege um 10 Prozent. Darüber hinaus kommt die Erhöhung auch später als geplant, nämlich erst zum 01.01.2022.

Einige der damals angekündigten Entlastungen wurden erst Jahre später wieder aufgegriffen – unter anderem im Rahmen der Pflegereform 2023.

Kritik

Die tatsächliche Entlastung der pflegebedürftigen Personen durch diese „Reform" dürfte gering ausfallen. Im vollstationären Bereich sind es gerade die ersten Jahre, die eine enorme finanzielle Belastung bedeuten. Viele Personen werden zudem erst in ihren letzten Lebensjahren im Heim versorgt. Auch bei der angekündigten Erhöhung der Pflegeleistungen hat die Bundesregierung einen Rückzieher gemacht.

Wie sich diese Reform letztlich konkret auf die Leistungshöhen ausgewirkt hat, zeigt der Überblick zu den Pflegeleistungen 2025.

Darüber hinaus wird weiter vernachlässigt, dass der Anspruch von pflegebedürftigen Personen auf Pflegeberatung in der Realität tatsächlich keine Umsetzung findet. So wird weiterhin auf die Eigeninitiative der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen gesetzt.

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Über den Autor

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Florian Specht

Rechtsanwalt | Pflegewächter

Florian Specht ist Rechtsanwalt und begleitet Familien bei Fragen zu Pflegegrad, Pflegeleistungen und Widerspruchsverfahren. Er erklärt rechtliche Themen praxisnah und mit Blick auf den Pflegealltag.

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