Pflegeleistungen11. März 2026

Neues Entlastungsbudget ab 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Entdecken Sie das neue Entlastungsbudget 2025: Bis zu 3.539 Euro Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – flexibel für beide Leistungen nutzen!

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Sina

Pflege-Expertin | Pflegewächter

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Ab Juli 2025 können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen das neue Entlastungsbudget nutzen.

  • Die bisher getrennten Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Budget zusammengelegt.

  • Personen ab Pflegegrad 2 profitieren direkt von der Änderung.

Was ist das Entlastungsbudget 2025?

Das Entlastungsbudget 2025 ist eine neue gesetzliche Regelung, die ab 01.07.2025 gilt. Sie wurde bereits 2023 mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Das neue Budget ersetzt die bisherigen getrennten Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege durch einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diesen Betrag für beide Leistungen flexibel nutzen. Das bedeutet insgesamt eine erleichterte Organisation der Pflege und Betreuung, sowohl für die Pflegeperson, als auch für die/den Pflegebedürftige/n.

Bis Juni 2025Ab Juli 2025
Verhinderungspflegebis 1.685 € / Jahr (max. 6 Wochen)Im Entlastungsbudget enthalten
Kurzzeitpflegebis 1.854 € / Jahr (max. 8 Wochen)Im Entlastungsbudget enthalten
Gemeinsames BudgetTeilweise Umwandlung möglich3.539 € / Jahr – flexibel für beide
Vorpflegezeit6 Monate Pflege vorausgesetztEntfällt komplett
Anspruch abPflegegrad 2 (Verhinderung)Pflegegrad 2

Tabelle: Das ändert sich mit dem Entlastungsbudget ab Juli 2025

Wer kann das Entlastungsbudget nutzen?

Pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, können das Entlastungsbudget ab dem 1. Juli 2025 beantragen. Genutzt werden kann es, wie die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bei Verhinderung der Hauptpflegeperson, zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Die bisherige Vorschrift von sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt.

Voraussetzung für das Entlastungsbudget ist mindestens Pflegegrad 2. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Pflegegrad korrekt eingestuft wurde oder ob Ihnen ein höherer Pflegegrad zusteht, können Sie Ihren Pflegegrad von Experten prüfen lassen – damit Ihnen keine Leistungen entgehen.

Welche Kosten deckt das Entlastungsbudget?

Das Entlastungsbudget kann sowohl die Kosten für Verhinderungspflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt, als auch die Aufwendungen für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung decken. Wichtig ist zu beachten, dass der Maximalbetrag von 3.539 Euro nicht überschritten werden kann. Wie bisher kann auch mit dem gemeinsamen Betrag die Verhinderungspflege stundenweise durchgeführt und abgerechnet werden. So können Pflegepersonen beispielsweise Termine wahrnehmen, die keinen ganzen Tag beanspruchen, ohne einen Tag aus den maximal acht Wochen zu verlieren. Ergänzend zum Entlastungsbudget können – je nach Versorgungssituation – auch Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst infrage kommen.

Pflegegeld während Nutzung des Entlastungsbudgets

Die Leistung des gemeinsamen Jahresbetrags haben die gleichen Voraussetzungen wie die Kurzzeitpflege. Das bedeutet, das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen in einem Jahr zu 50 Prozent vom bezogenen Pflegegeld weitergezahlt. Falls Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig nutzen, kann auch eine Kombinationsleistung sinnvoll sein.

Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5

Menschen unter 25 Jahren, mit Pflegegrad 4 oder 5 konnten das neue Entlastungsbudget bereits seit Januar 2024 nutzen. Ihnen stand ein Betrag von 3.386 Euro im Jahr beziehungsweise 3.539 Euro ab Januar 2025 zur Verfügung, um Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibler zu gestalten. Ab Juli 2025 gilt das einheitliche Entlastungsbudget für alle Menschen ab Pflegegrad 2.

Haben Sie bereits Pflegegrad 2 oder höher?

Prüfen Sie jetzt unverbindlich, welche Leistungen Ihnen mit dem neuen Entlastungsbudget zustehen – und ob Ihr Pflegegrad korrekt eingestuft ist.

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Kurzzeit- und Verhinderungspflege bisher

Bislang gab es für die Verhinderungspflege eine separate finanzielle Unterstützung. Personen mit Pflegegrad 2 und höher konnten für eine vorübergehende Vertretung der Hauptpflegeperson bis zu sechs Wochen im Jahr eine Erstattung von bis zu 1.612 Euro, seit Januar 2025 1.685 Euro, erhalten. Neben dem Pflegegrad war auch die Vorpflegezeit von 6 Monaten eine Voraussetzung. Diese Leistung war vor allem dann wichtig, wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Krankheit oder anderer Verpflichtungen ausfiel.

Weiterführender Artikel

Möchten Sie noch tiefer in das Thema eintauchen? Erfahren Sie alles Wichtige zur Verhinderungspflege – Voraussetzungen, Beantragung und aktuelle Beträge: Verhinderungspflege – alle Infos im Überblick

Bisher war eine Umwandlung des übriggebliebenen Budgets für Kurzzeit- in Verhinderungspflege möglich. Diese ist nun durch den gemeinsamen Jahresbetrag nicht mehr notwendig.

Auch die Kurzzeitpflege wurde bis Juni 2025 gesondert geregelt. Pflegebedürftige hatten Anspruch auf eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen im Jahr. Dafür konnten sie eine finanzielle Unterstützung von bis zu 1.774 Euro, beziehungsweise ab Januar 2025 bis zu 1.854 Euro jährlich, erhalten. Diese Einschränkung wurde mit dem Entlastungsbudget 2025 aufgehoben.

Vorteile des neuen Entlastungsbudgets für pflegende Angehörige

Das neue Entlastungsbudget bietet pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität, da der Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege frei genutzt werden kann. Mit 3.539 Euro pro Jahr stehen zudem höhere finanzielle Mittel zur Verfügung als zuvor. Darüber hinaus wird die Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege angepasst, sodass eine längere Verhinderungspflege – bis zu 8 Wochen – sowie eine Beantragung ohne Vorpflegezeit möglich ist.

Bislang war es möglich, einen Teil des nicht genutzten Betrags der Kurzzeitpflege in das Budget der Verhinderungspflege zu übertragen und umgekehrt. Mit der Umwandlung der Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einen gemeinsamen Betrag, stehen unmittelbar ab Juli 2025, 3.539 Euro zur Verfügung, die flexibel für beide Leistungen verwendet werden können. Das bedeutet, die Antragstellung wird erheblich erleichtert, da die bürokratische Trennung der Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege entfällt.

Entlastungsbudget beantragen – wir helfen Ihnen

Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität: Ab Juli 2025 stehen Ihnen bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Wir begleiten Sie durch die Antragstellung.

Jetzt Antrag starten

Pflegende Angehörige können ihren Bedarf individuell planen und müssen sich nicht mehr nach starren Vorgaben richten. Darüber hinaus wird die häusliche Pflege durch die flexiblere Nutzung der Mittel erleichtert, wodurch sich eine bessere Betreuung und Versorgung der Personen mit Pflegegrad 2 und höher sicherstellen lässt.

Das neue Entlastungsbudget beantragen

Genau wie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird auch der gemeinsame Jahresbetrag bei der Pflegekasse beantragt. Dies kann auch nachträglich geschehen. Das Entlastungsbudget kann auch nachträglich beantragt werden. Wie schnell die Pflegekasse über einen Antrag entscheiden muss und welche Rechte Sie bei Verzögerungen haben, erklären wir hier: Bearbeitungsfrist der Pflegekasse.

Fazit: Mehr finanzielle Unterstützung und Flexibilität

Das neue Entlastungsbudget 2025 bedeutet eine deutliche Verbesserung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Durch die Möglichkeit, das Budget flexibel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einzusetzen, wird die häusliche Pflege erleichtert. Die frühere Begrenzung auf 1.685 Euro pro Jahr für Verhinderungspflege und 1.854 Euro für Kurzzeitpflege entfällt vollständig, genauso die bisherige Voraussetzung der Verhinderungspflege, nämlich die Vorpflegezeit von 6 Monaten. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung im Einzelfall nicht ausreichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Hilfe zur Pflege über das Sozialamt möglich sein.

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