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Pflegeleistungen
Kurzzeitpflege
Aktualisiert: 14. November 2024

Wie wird der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege berechnet?

Der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege umfasst in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Die

Wichtige Änderung ab 1. Januar 2027

Die Verhinderungspflege wird durch das Überbrückungsbudget ersetzt. Pflegegrad 2–3 erhält künftig noch 1.855 Euro pro Jahr, Pflegegrad 4–5 noch 2.285 Euro. Das Budget gilt ausschließlich für akute Notfälle und kann nur über professionelle Pflegedienste abgerechnet werden. Privatpersonen sind nicht mehr anspruchsberechtigt. Die unten beschriebenen Regelungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2026.

Pflegegrad vor der Reform sichern

Der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege umfasst in der Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Die genaue Höhe des Eigenanteils kann je nach Einrichtung, Dauer des Aufenthalts und Pflegegrad variieren und sollte im Vorfeld mit der Pflegeeinrichtung geklärt werden.

Kurzzeitpflege – Kosten, Antrag und Dauer für vorübergehende Pflege