• Die Rentenversicherung berücksichtigt Pflegezeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen
  • Urteil zur Rente: Das Landessozialgericht Baden Württemberg bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen
  • Das Urteil betrifft viele pflegende Angehörige und zeigt: Frühzeitig zu prüfen lohnt sich
  • Ziel ist eine ausgewogene Behandlung aller Pflegepersonen in der Rentenversicherung


Allgemeines zur Rente und Rentenpunkten in Deutschland

In der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland basiert die spätere Rentenhöhe auf sogenannten Entgeltpunkten, auch Rentenpunkte genannt. Diese Punkte werden für Zeiten erworben, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder eine gleichgestellte Situation – wie zum Beispiel Kindererziehung, Pflege oder Zeiten von Krankheit – vorliegt.


Wer bekommt Rentenpunkte?

Rentenpunkte erhält, wer:

  • in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht und Sozialabgaben zahlt
  • Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld übernimmt (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kinder erzieht (für ein Kind in der Regel 3 Rentenpunkte)
  • krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht
  • Arbeitslosengeld I oder bestimmte Leistungen der Arbeitsförderung erhält
  • Schul- und Ausbildungszeiten zurücklegt (in begrenztem Umfang)

Ein Rentenpunkt entspricht einem Jahresverdienst in Höhe des aktuellen Durchschnittseinkommens aller Versicherten. Wer weniger verdient, erhält anteilig weniger Punkte, wer mehr verdient, maximal 2,0 Rentenpunkte pro Jahr.


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Sonderregelungen

Auch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige können Rentenpunkte erhalten – sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen. Hierzu zählt unter anderem die Begrenzung der gleichzeitigen Erwerbstätigkeit auf nicht mehr als 30 Wochenstunden. Die Pflege muss regelmäßig und im häuslichen Umfeld erfolgen.

Alle gesammelten Rentenpunkte werden am Ende des Erwerbslebens mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. So ergibt sich die monatliche Rente. Diese Formel ist gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst.


Hintergrund zum Urteil des Landessozialgerichts zur Rente

Im April 2025 hat das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg ein Urteil gefällt, das insbesondere pflegende Angehörige betrifft. Es ging um einen Kläger, der seinen seit Februar 2022 pflegebedürftigen Sohn mit Pflegegrad 2 oder höher 28 Stunden pro Woche, nicht erwerbsmäßig pflegte. Seit Ende April 2022 war der Kläger krankgeschrieben und bezog fast 17 Monate lang Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse – basierend auf seinem Arbeitsvertrag mit mehr als 30 Wochenstunden.

Obwohl der Kläger arbeitsunfähig war, verweigerte die Pflegekasse die Meldung der Pflegezeit an die Rentenversicherung.

Die Begründung: Die sogenannte 30 Stundengrenze sei überschritten. Der Kläger argumentierte, dass er tatsächlich nicht gearbeitet habe. Das LSG entschied jedoch, dass der vertraglich vereinbarte Umfang der Erwerbstätigkeit ausschlaggebend sei – nicht die tatsächliche Ausübung. Der Kläger sei außerdem bereits durch seinen Job über die Krankenversicherung rentenversichert. 


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Wegweisendes Urteil mit dem Ziel: keine übermäßige Privilegierung

Das Urteil des Landessozialgerichts soll laut Begründung eine übermäßige Privilegierung einzelner Pflegepersonen gegenüber anderen vermeiden. Wer bereits über eine Erwerbstätigkeit mit der Rentenversicherung verbunden ist, soll keine doppelten Vorteile durch gleichzeitige Pflege erhalten.

In diesem Fall habe sich der 1962 geborene Kläger in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden – wenn auch krankgeschrieben. Sein Arbeitsvertrag sah eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden vor. 

Diese Regelung folgt der Linie des Gesetzgebers, der eine klare Trennung zwischen pflegerischer Tätigkeit und Erwerbstätigkeit vorsieht. Die Deutsche Rentenversicherung betont, dass Pflegezeiten zu Rentenansprüchen führen können – allerdings nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.


Rentenpunkte für die Pflegeperson

Pflegepersonen können zusätzliche Rentenpunkte erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig ausgeübt
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt
  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
  • Die Pflegezeit umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen
  • Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig


Infografik zur 30-Stunden-Grenze für Rentenpunkte bei Pflege: Voraussetzungen für Anspruch und Hinweis, dass bei über 30 Stunden laut Arbeitsvertrag kein Anspruch besteht – auch bei Krankheit oder Krankengeld.


Beispiel: Pflege bei Teilzeit – Anspruch auf Rentenpunkte wird anerkannt

Eine pflegende Angehörige arbeitet 25 Stunden pro Woche in Teilzeit. Sie betreut zusätzlich ihre Mutter mit Pflegegrad 3. Die Pflegezeit beträgt rund 14 Stunden pro Woche an 5 Tagen. Die Pflegekasse meldet die Zeit an die Rentenversicherung, da die Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fallwird die Pflege mit Rentenpunkten honoriert. 


Was pflegende Angehörige tun können

Pflegende Personen, die neben der Pflege berufstätig sind, sollten folgende Punkte beachten:

  • Frühzeitig zu prüfen, ob Pflegezeiten zu Rentenansprüchen führen
  • Die eigene Arbeitszeit auf unter 30 Stunden reduzieren, falls gewünscht
  • Klären, ob tatsächlich gearbeitet oder Krankengeld bezogen wird – auch das hat Einfluss
  • Beratung bei der Pflegekasse oder der Deutschen Rentenversicherung einholen

Wenn Sie klären möchten, ob der Pflegegrad korrekt festgestellt wurde oder ob eine Höherstufung sinnvoll sein könnte, kann eine fachkundige Pflegegrad-Prüfung hilfreich sein.


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Zusammenfassung

Das Urteil zeigt, dass die gesetzliche Grundlage eindeutig ist: Sobald ein Arbeitsvertrag mit mehr als 30 Wochenarbeitsstunden besteht, gelten diese auch bei Krankheit oder Kurzarbeit. Das Krankengeld wurde in diesem Fall auf Grundlage des Arbeitsvertrags berechnet. Selbst wenn die Pflege umfassend erfolgt, wie etwa bei einer solch ausladenden Pflege von 28 Wochenstunden, reicht dies nicht aus, um über die Pflegeversicherung Rentenpunkte zu erhalten.

Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Personen, die mehr arbeiten, nicht gegenüber anderen Pflegepersonen bevorzugt werden. Dabei darf nicht übersehen werden, dass viele pflegende Angehörige unter enormer körperlicher und psychischer Belastung stehen. Wie Überforderung entstehen kann, woran man problematische Entwicklungen erkennt und wie Gewalt in der Pflege verhindert werden kann, erklären wir im Artikel „Gewalt in der Pflege“. Eine doppelte Absicherung – also einmal durch das Erwerbseinkommen und einmal durch die Pflege – ist ausgeschlossen.


Häufig gestellte Fragen

Wer bekommt Rentenpunkte für Pflege

Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 oder mehr Tagen pflegen, dabei nicht erwerbsmäßig tätig sind und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten.

Gilt die 30 Stundengrenze auch bei Krankheit

Ja. Auch wenn nicht tatsächlich gearbeitet wird, zählt die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit – zum Beispiel für Krankengeld oder Kurzarbeit.

Was bedeutet das für pflegende Angehörige mit Vollzeitjob

Wenn sie mehr als 30 Stunden laut Arbeitsvertrag arbeiten, erhalten sie keine zusätzlichen Rentenpunkte für Pflegezeiten.

Kann ich meine Arbeitszeit reduzieren

Ja. In vielen Fällen kann durch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 30 Stunden ein Anspruch auf Rentenpunkte entstehen.

Was bedeutet versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Pflege?

Die Rentenversicherungspflicht besteht für Personen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Wenn eine pflegende Person bereits durch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgesichert ist, führt dies in der Regel dazu, dass Pflegezeiten nicht zusätzlich rentenrechtlich berücksichtigt werden – selbst wenn tatsächlich nicht gearbeitet wird, etwa im Krankheitsfall.

Warum spielt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eine so große Rolle?

Die gesetzliche Grundlage knüpft die Rentenbewertung von Pflegezeiten an die vereinbarte Arbeitszeit – nicht an den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit. Das bedeutet: Auch wer in Kurzarbeit ist oder Krankengeld bezieht, gilt weiterhin als erwerbstätig im Umfang des Arbeitsvertrags. Dies bestätigte das Landessozialgericht in einem Fall, in dem der Kläger laut Vertrag mehr als 30 Wochenstunden leisten sollte.

Was bedeutet es, wenn Pflegezeiten verweigert werden?

Wenn eine Pflegekasse Pflegezeiten nicht an die Rentenversicherung meldet, liegt das meist daran, dass bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. In dem genannten Fall war ausschlaggebend, dass die Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden laut Arbeitsvertrag als überschritten galt. 

Ist es sinnvoll, die Arbeitszeit auf unter 30 Stunden zu reduzieren?

Das kann individuell sinnvoll sein. Wird die Arbeitszeit auf unter 30 Stunden reduziert, kann die Pflegekasse – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – Pflegezeiten an die Deutsche Rentenversicherung melden. Dadurch entstehen Rentenansprüche durch Pflege. In der Praxis empfiehlt es sich, dies frühzeitig zu prüfen.

Wie lange kann man Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen?

Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung wird solange gezahlt, wie ein anerkannter Pflegegrad besteht und die Pflege zu Hause durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson erfolgt. Es besteht keine zeitliche Begrenzung, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist, wenn man neben der Pflege tatsächlich gearbeitet hat?

Die Pflegekasse prüft, ob die 30-Stunden-Grenze überschritten wurde. Dabei zählt nicht allein, ob tatsächlich gearbeitet wurde, sondern ob laut Vertrag eine Wochenarbeitszeit von über 30 Stunden besteht. Selbst bei faktisch geringerer Beschäftigung kann der Anspruch auf Rentenpunkte durch die Pflege entfallen.


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