Pflegeleistungen17. August 2026

Tarifpflicht in der Pflege ausgesetzt: Was das bedeutet

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll die Tarifpflicht in der Pflege von 2027 bis Ende 2029 aussetzen. Was nach Binnenpolitik der Pflegewirtschaft klingt, hat für Pflegebedürftige direkte Folgen.

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FS

Florian Specht

Rechtsanwalt | Pflegewächter

Wichtige Änderung ab 1. Januar 2027

Das Pflegeneuordnungsgesetz tritt in Kraft. Das Pflegegeld wird in Entlastungsbudget umbenannt, die Pflegesachleistungen in Sachleistungsbudget, der Entlastungsbetrag in Sozialraumbudget. Die Verhinderungspflege wird durch das Überbrückungsbudget ersetzt: mit niedrigeren Beträgen, nur für akute Notfälle und nur über professionelle Pflegedienste. Personen mit Pflegegrad 1 verlieren ihren Anspruch auf das Sozialraumbudget vollständig.

Pflegegrad vor der Reform sichern

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), die Tarifpflicht in der Pflege von 2027 bis Ende 2029 auszusetzen. Das klingt nach Binnenpolitik der Pflegewirtschaft. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen hat diese Entscheidung jedoch direkte Konsequenzen.

Was das PNOG bei der Tarifpflicht vorsieht

Der PNOG-Entwurf sieht vor, vom 2. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 wesentliche Vorschriften zur tariflichen und tariforientierten Entlohnung in Pflegeeinrichtungen auszusetzen. Konkret bedeutet das: Tarifliche Entlohnung ist in dieser Zeit weder Zulassungsvoraussetzung für Pflegeeinrichtungen noch maßgeblicher Wirtschaftlichkeitsbezugspunkt für Personalaufwendungen.

Einrichtungen müssen lediglich die zum 1. Januar 2027 gezahlten Gehälter beibehalten, Absenkungen sind untersagt. Für künftige Tarifsteigerungen soll nach § 71 Abs. 3 SGB V allerdings eine Obergrenze bestehen.

Der Hintergrund ist bekannt: Die soziale Pflegeversicherung kämpft gegen ein drohendes Defizit von 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027, das bis 2028 auf über 15 Milliarden Euro anwachsen soll. Beitragssatzsteigerungen lehnt die Bundesregierung ab. Also spart sie an anderer Stelle, wie unser Beitrag zur Finanzlücke der Warken-Reform zeigt.

Wen die Aussetzung besonders trifft

Die Aussetzung der Tarifpflicht trifft vor allem tarifgebundene Träger, die ihre Mitarbeiter weiterhin nach Tarif bezahlen. Diesen Einrichtungen entstehen Finanzierungslücken, die sie langfristig in Qualitätsprobleme treiben können.

Kritik der Pflegeverbände und rechtliche Einschätzung

Wohlfahrtsverbände, Anbieterverbände und Fachverbände laufen Sturm gegen diese Regelung. Beim Paritätischen Gesamtverband warnte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock, die Bundesregierung riskiere einen Vertrauensverlust in die Zuverlässigkeit politischer Zusagen. Der Bundesverband Pflegemanagement sieht ein fatales Signal an die beruflich Pflegenden.

Die Sorge dahinter ist real. Bisher galt in Vergütungsverhandlungen eine Schutzlogik für die Betreiber, die in den §§ 72, 82c SGB XI normiert ist. § 72 SGB XI macht tarifliche beziehungsweise tariforientierte Entlohnung zur Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. § 82c SGB XI schützt diese Entlohnung anschließend in den Vergütungsverhandlungen vor dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit. Kostenträger mussten die Lohnsteigerungen also per Gesetz akzeptieren und bei der Vergütungsplanung als gegeben voraussetzen.

Für Leistungsanbieter besteht aus meiner Sicht als Rechtsanwalt ein Refinanzierungsrisiko, wenn künftige strukturelle Kostensteigerungen, etwa Kosten der Digitalisierung, oder weitere Erhöhungen der Personalkosten nun „hart" mit den Pflegekassen verhandelt werden müssen. Kostenträger könnten die Aussetzung der Tarifpflicht in Pflegesatzverhandlungen nutzen, um Lohnkosten zu begrenzen. Leistungsanbieter müssen dann frei aushandeln, was „eine auskömmliche Vergütung bei wirtschaftlicher Betriebsführung" nach § 84 Abs. 2 SGB XI beziehungsweise § 89 Abs. 1 SGB XI bedeutet.

Anbieter fürchten zudem eine Abwanderung von Pflegekräften in Krankenhäuser. Durch die Begrenzung der Gehaltsentwicklung in der Pflege nimmt die Gehaltsschere zwischen Langzeitpflege und Akutversorgung im Krankenhaus weiter zu. Künftig können Pflegekräfte schlechter bezahlt werden, was zu weniger Pflegekräften und damit zu weniger pflegerischer Versorgung führt. Das betrifft direkt pflegebedürftige Menschen, die auf eine gute Versorgung angewiesen sind. Denselben Druck auf die Löhne beschreibt unser Beitrag zum Pflegemindestlohn ab Juli 2026.

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Was das für Pflegebedürftige konkret bedeutet

In der aktuellen Versorgung sind Pflegebedürftige bereits heute mit einem massiven Personalmangel konfrontiert. Werden Pflegedienste und Einrichtungen nun zusätzlich unter Druck gesetzt, ihre Tarifbindung aufzugeben, verschärft sich diese Situation weiter.

Gleichzeitig werden mit dem PNOG die Einstufungskriterien für Pflegegrade verschärft, der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gestrichen und die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt. Das ist ein strukturelles Sparpaket zulasten der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen. Warum ich den Entwurf insgesamt für einen Schlag gegen Betroffene halte, erkläre ich im Beitrag Pflegereform 2026: Ein Schlag gegen Betroffene.

„Die Reform entlastet die Pflegeversicherung auf dem Rücken von Pflegekräften und Pflegebedürftigen. Wer die Löhne in der Pflege deckelt, deckelt am Ende die Versorgung." – Rechtsanwalt Florian Specht, Gründer von Pflegewächter

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Häufig gestellte Fragen zur Tarifpflicht

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Über den Autor

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Florian Specht ist Rechtsanwalt und begleitet Familien bei Fragen zu Pflegegrad, Pflegeleistungen und Widerspruchsverfahren. Er erklärt rechtliche Themen praxisnah und mit Blick auf den Pflegealltag.

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