Pflegeleistungen24. April 2026

Landespflegegeld und weitere Zuschüsse 2026: Was zahlt Ihr Bundesland?

Viele Pflegebedürftige kennen die zusätzlichen Landeszuschüsse nicht und verschenken so staatliche Gelder. Wir zeigen, was alle 16 Bundesländer 2026 zahlen.

FS

Florian Specht

Rechtsanwalt | Pflegewächter

„Viele Pflegebedürftige wissen nichts von den zusätzlichen Landeszuschüssen und verschenken so staatliche Gelder", warnt Rechtsanwalt Florian Specht. In Ergänzung zum Bundes-Pflegegeld gewähren manche Bundesländer einmalige oder regelmäßige Landeszuschüsse an Pflegebedürftige – oft für besonders Schwerstbehinderte oder Blinde. Diese Leistungen kommen zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Pflegekasse hinzu, sind einkommensunabhängig, werden meist auf Antrag gewährt und sind steuerfrei.

Im Folgenden stellen wir für jedes der 16 Bundesländer die aktuellen Zuschüsse 2026 vor.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Einige Bundesländer zahlen über das Bundes-Pflegegeld hinaus eigene Landeszuschüsse – diese müssen aktiv beantragt werden.
  • Die Leistungen richten sich häufig an blinde, taubblinde oder schwerstbehinderte Menschen (Merkzeichen Bl, TBl im Schwerbehindertenausweis).
  • Bayern ist das einzige Bundesland mit einem allgemeinen Landespflegegeld für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.
  • Alle Leistungen sind einkommensunabhängig und steuerfrei.
  • Bei Einzug in ein Pflegeheim ruhen oder reduzieren sich viele Leistungen.

Bayern

  • Leistung: Landespflegegeld (Teil des Bayerischen Pflegepakets).
  • Voraussetzungen: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher und Hauptwohnsitz in Bayern.
  • Höhe: Einmalig 500 € pro Pflegegeldjahr (einkommensunabhängig, steuerfrei).
  • Antrag: Schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) oder online über das LfP-Formular. Nach Bewilligung ist kein weiterer Antrag nötig. [1]
  • Hinweis: Liegt kein Pflegegrad vor, gibt es in Bayern keinen zusätzlichen Zuschuss. Den Pflegegrad beantragen sollten Betroffene daher so früh wie möglich.

Rheinland-Pfalz

  • Leistung: Landespflegegeld (nach LPflGG).
  • Voraussetzungen: Schwerbehinderte Pflegebedürftige mit einem Grad der Behinderung von 100 (insbesondere Blinde) und gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz. Kein Pflegegrad erforderlich.
  • Höhe: 384 € monatlich für Erwachsene, 192 € für Kinder unter 18 Jahren.
  • Antrag: Mustervordruck bei der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung. Auszahlung auf Antrag bei der Kreisverwaltung am Wohnort. [2]
  • Wichtig: Das Landespflegegeld ruht bei Heimeinzug.

Berlin

  • Leistung: Landespflegegeld für blinde, hochgradig sehbehinderte und taubblinde Menschen.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl (blind) oder TBl (taubblind) im Schwerbehindertenausweis – einkommensunabhängig.
  • Höhe: Blinde Erwachsene erhalten 730,55 € monatlich (Kinder 365,28 €). Wird bereits Pflegegeld bezogen, verringert sich der Zuschuss – bei Pflegegrad 2 etwa auf 532,88 €. Taubblinde erhalten 1.189 € monatlich.
  • Antrag: Zuständig sind die Bezirksämter (Sozialämter) in Berlin. Formulare online bei der Senatsverwaltung für Gesundheit. [3]
  • Tipp: Bewohner in Pflegeheimen erhalten nur gekürztes Blindengeld (365,28 €). [4]

Bremen

  • Leistung: Landespflegegeld für blinde und sonst schwerstbehinderte Menschen.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl oder Blindheit/Schwerstbehinderung nach Landesgesetz, gewöhnlicher Aufenthalt in Bremen.
  • Höhe: 536,96 € monatlich für blinde Erwachsene, 268,48 € für Kinder (einkommens- und vermögensunabhängig).
  • Antrag: An die Ämter für Soziale Dienste (Sozialzentrum) in Bremen oder Bremerhaven. [5]
  • Wichtig: Pflegeleistungen der Pflegekasse werden voll auf das Landespflegegeld angerechnet. Ab Pflegegrad 3 entfällt der Anspruch, bei Pflegegrad 2 wird er gekürzt.

Brandenburg

  • Leistung: Landesteilhabegeld (ehemals Landespflegegeld).
  • Voraussetzungen: Blinde oder gehörlose Menschen (Merkzeichen Bl oder G) sowie taubblinde (TBl) mit Wohnsitz in Brandenburg.
  • Höhe (ab Juli 2024, dynamisch an Renten angepasst):
    • Blinde Erwachsene: 425 € monatlich, Kinder: 212,50 €
    • Gehörlose: 130 €
    • Taubblinde: 850 €
  • Antrag: Einmalig bei Landkreis oder kreisfreier Stadt des Wohnsitzes. Rückwirkende Zahlungen gelten nur ab Antragsmonat. [6]
  • Hinweis: Brandenburg indexiert diese Leistung jährlich und nennt sie „Teilhabegeld".

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Bundesweites Pflegegeld und Landeszuschüsse zusammen können eine erhebliche Summe ergeben – vorausgesetzt, der Pflegegrad ist korrekt eingestuft. Lassen Sie Ihre Situation unverbindlich prüfen.

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Hamburg

  • Leistung: Blindengeld (Hamburg nennt es nicht „Pflegegeld", es zählt aber zu den zusätzlichen Pflegeleistungen).
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl oder nachgewiesene vollständige Erblindung. Unabhängig vom Pflegegrad.
  • Höhe: 695,50 € monatlich (ab Juli 2025). Minderjährige erhalten 457,40 €.
  • Antrag: Beim Hamburger Landesamt für Gesundheit / Blindenstelle. Bewilligung erfolgt auf Antrag bei den Grundsicherungs- und Sozialdiensten. [7]

Hessen

  • Leistung: Blindengeld und Schwerbehindertenzuschüsse.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl für Blindengeld, hochgradige Sehbehinderung für Sehbehindertengeld. Antrag beim Landeswohlfahrtsverband (LWV Hessen).
  • Höhe:
    • Sehbehindertengeld: 235,60 € (Erwachsene) / 137,21 € (Kinder)
    • Blindengeld: 785,34 € (Erwachsene) / 457,38 € (Minderjährige)
    • Taubblindengeld: 1.570,68 €
  • Antrag: Einmalig beim LWV Hessen – danach entfällt weitere Antragspflicht. [8]

Mecklenburg-Vorpommern

  • Leistung: Blindengeld bzw. Sehbehindertengeld.
  • Voraussetzungen: Blindheit (Merkzeichen Bl) bzw. hochgradige Sehbehinderung.
  • Höhe:
    • Sehbehindertengeld: 107,50 € (Erwachsene) / 68,26 € (Kinder)
    • Blindengeld: 430 € (Erwachsene) / 273,05 € (Kinder)
  • Antrag: Bei Stadt- oder Kreisverwaltungen; Informationen über das Sozialministerium MV. [9]

Niedersachsen

  • Leistung: Blindengeld.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis, gewöhnlicher Aufenthalt in Niedersachsen.
  • Höhe: 450 € monatlich.
  • Antrag: Bei den Kommunen (Blindengeldstelle) der Wohnortsgemeinde. [10]

Nordrhein-Westfalen

  • Leistung: Blindengeld und Sehbehindertengeld.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl für Blindengeld, Gl für Gehörlosengeld, H für Sehbehindertengeld.
  • Höhe:
    • Blindengeld: 913,19 € (Erw. unter 60 Jahre) / 473,00 € (ab 60 Jahre) / 457,38 € (Kinder)
    • Sehbehindertengeld: 77,00 € (ab 16 Jahre)
    • Taubblinde erhalten Blindengeld plus 77 €
  • Antrag: Zuständiger Landschaftsverband (LVR oder LWL), je nach Region (Rheinland/Westfalen). Formular online verfügbar. [11]

Saarland

  • Leistung: Blindengeld (genannt Teilhabegeld).
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl für Blinde, TBl für Taubblinde – unabhängig vom Pflegegrad.
  • Höhe:
    • Blinde Erwachsene: 460,00 € monatlich, Minderjährige: 327,00 €
    • Taubblinde Erwachsene: 685,00 €, Kinder: 486,00 €
  • Antrag: Antragsformulare beim Landesamt für Soziales oder der Gemeinde-/Stadtverwaltung. [12]

Sachsen

  • Leistung: Blindengeld und Sehbehindertengeld.
  • Voraussetzungen: Blinde (Merkzeichen Bl) bzw. hochgradig Sehbehinderte.
  • Höhe:
    • Blindengeld: 380,00 € (Erwachsene ab 14 Jahre) / 285,00 € (Kinder bis 13 Jahre)
    • Sehbehindertengeld: 100,00 €
    • Taubblinde: 850,00 € plus möglicher Taubblindenzuschlag
  • Antrag: Bei Stadt-/Kreisverwaltungen des Wohnorts. Keine Kürzung bei Pflegeleistungen – nur bei Heimeinzug auf 50 %. [13]

Sachsen-Anhalt

  • Leistung: Blindengeld und Sehbehindertengeld.
  • Voraussetzungen: Blinde (Merkzeichen Bl) und hochgradig Sehbehinderte.
  • Höhe:
    • Blindengeld: 460,44 € (Erwachsene) / 319,76 € (Kinder)
    • Sehbehindertengeld: 66,50 €
  • Antrag: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Auszahlung unabhängig von Pflegeleistungen – Kürzung nur bei stationärer Pflege möglich. [14]

Schleswig-Holstein

  • Leistung: Blindengeld.
  • Voraussetzungen: Merkzeichen Bl (auch taubblinde mit TBl).
  • Höhe:
    • Blinde Erwachsene: 325,00 €, Kinder: 225,00 €
    • Taubblinde Erwachsene: 425,00 €, Kinder: 273,00 €
  • Antrag: Bei der örtlichen Sozialbehörde (Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt). [15]

Thüringen

  • Leistung: Blindengeld (Sinnesbehindertengeld).
  • Voraussetzungen: Blinde Menschen (Merkzeichen Bl).
  • Höhe: 472,00 € monatlich (für Erwachsene und Kinder gleichermaßen). Taubblinde: 644,00 €.
  • Antrag: Bei Stadt- oder Kreisverwaltung. Kürzungen ab Pflegegrad 2 (hälftig bei stationärer Betreuung). [16]

Baden-Württemberg und Bundesländer ohne eigenes Pflegegeld

Einige Bundesländer zahlen kein eigenes Pflegegeld über den Bundestarf hinaus – dort gilt ausschließlich das bundesgesetzliche Pflegegeld bzw. die Blindenhilfe nach SGB XII.

Baden-Württemberg beispielsweise kennt ausschließlich ein Landesblinden- und Sehhilfegeld (410 € bzw. 205 € für Sehbehinderte) für blinde Menschen – kein allgemeines Landespflegegeld für Pflegegrade. [17]

Übersicht aller Leistungen auf einen Blick

BundeslandLeistungHöhe (Erwachsene)Voraussetzung
BayernLandespflegegeld500 € / Jahr (einmalig)Pflegegrad ≥ 2
Rheinland-PfalzLandespflegegeld384 € / MonatGdB 100
BerlinBlindengeld730,55 € / MonatMerkzeichen Bl
BremenLandespflegegeld536,96 € / MonatMerkzeichen Bl
BrandenburgTeilhabegeld425 € / MonatMerkzeichen Bl
HamburgBlindengeld695,50 € / MonatMerkzeichen Bl
HessenBlindengeld785,34 € / MonatMerkzeichen Bl
Mecklenburg-VorpommernBlindengeld430 € / MonatMerkzeichen Bl
NiedersachsenBlindengeld450 € / MonatMerkzeichen Bl
Nordrhein-WestfalenBlindengeld913,19 € / Monat (< 60 J.)Merkzeichen Bl
SaarlandTeilhabegeld460 € / MonatMerkzeichen Bl
SachsenBlindengeld380 € / MonatMerkzeichen Bl
Sachsen-AnhaltBlindengeld460,44 € / MonatMerkzeichen Bl
Schleswig-HolsteinBlindengeld325 € / MonatMerkzeichen Bl
ThüringenBlindengeld472 € / MonatMerkzeichen Bl
Baden-WürttembergLandesblindenhilfe410 € / MonatMerkzeichen Bl

Tabelle: Landeszuschüsse 2026 im Überblick (Beträge für Erwachsene, ohne Gewähr)

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Fazit

Das Bundes-Pflegegeld ist für viele pflegebedürftige Menschen bekannt – doch die zusätzlichen Landeszuschüsse werden häufig übersehen. Wer das Merkzeichen Bl, TBl oder einen hohen Grad der Behinderung hat, sollte unbedingt prüfen, ob ein Anspruch auf Blindengeld oder Landespflegegeld besteht. Diese Leistungen werden nicht automatisch ausgezahlt, sondern müssen aktiv beantragt werden – oft reicht ein einmaliger Antrag bei der zuständigen Behörde.

Wer unsicher ist, ob der eigene Pflegegrad korrekt eingestuft ist oder ob noch ein höherer Pflegegrad durchgesetzt werden kann, sollte sich vom Experten-Service beraten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Quellen

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Über den Autor

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Florian Specht

Rechtsanwalt | Pflegewächter

Florian Specht ist Rechtsanwalt und begleitet Familien bei Fragen zu Pflegegrad, Pflegeleistungen und Widerspruchsverfahren. Er erklärt rechtliche Themen praxisnah und mit Blick auf den Pflegealltag.

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