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Vollstationäre Pflege: Wann ist Pflege im Pflegeheim sinnvoll?

Die vollstationäre Pflege ist die Pflege in Pflegeheimen. Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf vollstationäre Pflege hat, ab welchem Pflegegrad diese beantragt werden kann und worauf Sie bei der Auswahl eines Pflegeheims achten sollten.

Inhalt

    Das Wichtigste kurz zusammengefasst

    • Vollstationäre Pflege ist die Betreuung von Menschen vollzeit in einem Pflegeheim.
    • Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zur vollstationären Pflege.
    • Es gibt verschiedene Kriterien für die Auswahl der richtigen Pflegeeinrichtung. Wichtig sind unter anderem die möglichen Leistungen, die Atmosphäre und die Kosten.
    • Kann der Pflegebedürftige den Eigenanteil der Kosten des Pflegeheims nicht selbst begleichen, werden nahe Angehörige oder das Sozialamt zur Zahlung herangezogen.

                         


    Was bedeutet vollstationäre Pflege?

    Vollstationäre Pflege umfasst die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in einer Pflegeeinrichtung. Hierbei wird die tägliche Pflege durch geschultes Personal sichergestellt. In einer vollstationären Pflegeeinrichtung wird, im Gegensatz zur häuslichen oder teilstationäre Pflege, eine professionelle Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch Pflegekräfte angeboten. 

    Neben der pflegerischen Versorgung kann in einem Pflegeheim auch medizinische Betreuung und Behandlungspflege stattfinden. 

    Für pflegebedürftige Personen, deren Zustand durch Krankheit oder Alter eine intensive(re) Betreuung und Pflege erfordert, die durch häusliche und teilstationäre Pflege nicht geleistet werden kann oder nicht zielführend ist, bietet die vollstationäre Pflege somit eine wichtige Unterstützung. Sie garantiert nicht nur die nötige medizinische Versorgung, die bei bestimmten Krankheiten nicht mehr von nicht-medizinischem-Personal durchgeführt werden kann und die Entlastung von Angehörigen, sondern ermöglicht den Betroffenen auch ein Leben in der Gemeinschaft.


    Höhe der Leistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5

    Leistungen der vollstationären Pflege können, gemäß SGB XI, Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad: Je höher der Pflegegrad, desto höher auch die Leistung, die Pflegebedürftigen für vollstationäre Pflege aus der Pflegeversicherung zusteht. Die genauen Zahlen entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung:


    • Pflegegrad 2 – bis zu 805 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 3 – bis zu 1.319 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 4 – bis zu 1.855 Euro pro Monat
    • Pflegegrad 5 – bis zu 2.096 Euro pro Monat


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    Zuschuss in Höhe von 131 Euro ab Pflegegrad 1

    Personen, die den 1. Pflegegrad haben, sind nicht grundsätzlich von der Pflege im Heim ausgeschlossen. Sie können den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich, z.B. zur Teilfinanzierung der Pflegekosten nutzen.


    Vollstationäre Pflege


    Pflegebedürftig: Ab wann ist Pflege in einer Pflegeeinrichtung notwendig?

    Pflege in einem Pflegeheim ist besonders dann notwendig, wenn die Pflegebedürftigkeit eines Menschen so hoch ist, dass eine eigenständige Versorgung oder eine Versorgung durch Angehörige oder ambulante Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr möglich und eine dauerhafte professionelle Pflege somit nötig ist. Es kann auch sein, dass es keine Pflegeperson für die häusliche Pflege gibt (zum Beispiel keine Kinder, die in der Nähe leben), mögliche Pflegepersonen nicht bereit sind, die Pflege zu übernehmen, oder die/der Pflegebedürftige Tendenzen zur Selbst- und Fremdgefährdung zeigt.


    Anmerkung

    Der Pflegegrad 1 ist für Menschen vorgesehen, die einen geringen Hilfebedarf haben, und daher eher ambulant oder häuslich betreut werden. Ab Pflegegrad 2 wird die vollstationäre Pflege bezuschusst. Je höher der Pflegegrad, desto umfassender sind die Ansprüche an pflegerische und medizinische Leistungen


    Pflegebedingte Anforderungen sind individuell. Aus diesem Grund lässt sich nicht pauschal ein Pflegegrad festlegen, ab dem die vollstationäre Versorgung notwendig wird.


    Wie beantragt man vollstationäre Pflege?

    Um Mittel aus der vollstationären Pflege zu beantragen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt werden. Dabei wird die Pflegebedürftigkeit der Person begutachtet, und es erfolgt eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Wurde die Pflegebedürftigkeit anerkannt, ein entsprechender Pflegegrad zugeteilt, ein passender Heimplatz gefunden und die Leistung beantragt, kann die Pflege in einer stationären Einrichtung beginnen.


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    Hat die pflegebedürftige Person bereits einen Pflegegrad zwischen 2 und 5, kann die Leistung einfach beantragt werden, ohne dass erneut ein Gutachten erstellt werden muss. Dafür sollte zunächst ein Platz in einem passenden Pflegeheim gefunden werden, denn die Daten des Heims, indem der Pflegebedürftige einen Platz erhalten hat, müssen zumeist im Antrag bei der Pflegekasse angegeben werden.


    Wie finde ich das richtige Pflegeheim für stationäre Pflege?

    Es ist wichtig, sich frühzeitig über Pflegeeinrichtungen zu informieren, um das geeignete Heim zu finden. In Deutschland gibt es zahlreiche stationäre Pflegeeinrichtungen, die unterschiedliche Leistungen anbieten und sich in Pflegequalität, Ausstattung und Kosten teils stark unterscheiden. Ein guter Ausgangspunkt bei der Suche sind Online-Suchportale wie Heimverzeichnis.de oder Wohnen-im-Alter.de, die detaillierte Informationen über Heime und erste Bewertungen liefern.

    Bei der Auswahl einer geeigneten Pflegeeinrichtung sollte man auf verschiedene Faktoren achten, wie z.B.:

    • die Qualität der Pflege,
    • die Ausstattung der Einrichtung,
    • die Lage,
    • das Freizeitangebot,
    • die Kosten und
    • die Zufriedenheit der Bewohner.


    Außerdem sollte man darauf achten, ob das gewählte Heim, für bestimmte Erkrankungen, wie beispielsweise Demenz, geeignet ist und eventuelle eigene Anforderungen, wie zusätzliche Betreuung und Aktivierung, oder weitere Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, erfüllt werden können. 

    Besichtigungen vor Ort sind sinnvoll, um die Atmosphäre und die Qualität der Pflege direkt zu erleben und mit dem Pflegepersonal oder der Heimleitung über spezifische Bedürfnisse zu sprechen. Zudem sollten Sie auf eine transparente Kostenstruktur achten, die neben den pflegebedingten Aufwendungen auch den Eigenanteil und mögliche Zuschüsse durch die Pflegeversicherung berücksichtigt.

    Sollten Sie im Verlauf der Pflege im Heim bemerken, dass die gewählte Einrichtung, zum Beispiel aufgrund der Qualität in der Pflege, doch nicht den Vorstellungen entspricht und/oder sich die pflegebedürftige Person nicht wohlfühlt, ist ein Wechsel der Unterbringung möglich. 


    Kosten und Zuschüsse für die Betreuung im Pflegeheim

    Die Kosten für eine vollstationäre Pflege variieren je nach Pflegeeinrichtung und sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Sie setzen sich aus vier Bereichen zusammen:

    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
    • Investitionskosten,
    • Ausbildungskosten,
    • Kosten für Pflege und Betreuung (zum Beispiel: Körperpflege, Wundversorgung, Betreuung durch geschultes Personal und Hilfe beim Essen).


    Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Ausbildungskosten und den Kosten für Pflege und Betreuung. Der Betrag, der der pflegebedürftigen Person aufgrund Ihres Pflegegrads zusteht, wird von der Pflegekasse direkt an das Pflegeheim überwiesen.


    Anmerkung

    Wenn ein Teil des monatlichen Betrags für vollstationäre Pflege übrig bleibt, übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe des Pflege-Pauschbetrags auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung.


    Lebt ein Pflegebedürftiger vorübergehend nicht in der vollstationären Pflegeeinrichtung, wird der Pflegeplatz für maximal 42 Tage im Kalenderjahr reserviert. Ein stationärer Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt zählt nicht in die 42 Tage mit rein. Stattdessen verlängert sich die Frist um die Dauer des Aufenthalts. In den ersten drei Tagen der Abwesenheit hat das Pflegeheim Anspruch auf die volle Vergütung.


    Der Eigenanteil

    Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie die Investitionskosten müssen durch den Bewohner, oder dessen Familie getragen werden. Außerdem müssen Bewohner den pflegebedingten Eigenanteil, auch einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (kurz: EEE) genannt, tragen. Dieser ist für alle Bewohner eines Heims gleich, unabhängig von ihrem Pflegegrad. Die Höhe des EEE hängt von den Gesamtkosten für die Pflege, die nach Abzug der Kassenleistung auf die Bewohner umgelegt werden, ab. Für alle aufkommenden Kosten, die vom Bewohner getragen werden müssen, stellt das Pflegeheim eine Rechnung aus.


    Zuschuss zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten

    Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige, die in einer Pflegeeinrichtung leben, vom Staat einen Zuschuss zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten. Der Zuschuss hängt von der Dauer der Pflege in einer Einrichtung ab. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Pflegebedürftige die Unterkunft oder die Pflegekasse gewechselt hat. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie Investitionskosten sind von dem Zuschuss ausgeschlossen und müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden.


    Tabelle: Höhe des Leistungszuschlags zu Pflegeheimkosten (Stand 2024)


    Dauer des Heimaufenthalts Höhe des Zuschlags
    bis 12 Monate 15 %
    12 – 24 Monate 30 %
    25 – 36 Monate 50 %
    mehr als 36 Monate 75 %

    Anmerkung

    Einer Studie aus dem Jahr 2024 zu Folge, beträgt die durchschnittliche Dauer der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim 25 Monate.


    Durchschnittliche Höhe des Eigenanteil

    Im Bundesdurchschnitt liegt der Eigenanteil, laut VDEK, monatlich bei 3.123 Euro. Der Eigenanteil setzt sich dabei aus diesen Kosten zusammen:

    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 955 Euro/Monat
    • Investitionskosten: 490 Euro/Monat
    • EEE: 1.678 Euro/Monat


    Die abgebildeten Kosten entsprechen dem Bundesdurchschnitt im Juli 2024. Je nach Heim und Bundesland können sie variieren. Zum Eigenanteil kommen gegebenenfalls noch Kosten für individuelle Zusatzleistungen hinzu.


    Beispiel: Hans‘ Unterbringung in einem Pflegeheim

    Hans, 82 Jahre alt, Pflegegrad 4, lebte lange Zeit bei seiner Tochter Andrea, die ihn täglich pflegte. Doch mit zunehmenden gesundheitlichen Problemen wie seiner Demenz und einer starken körperlichen Einschränkung wurde die Pflege für Andrea, trotz teilstationärer Pflege, nicht mehr gut leistbar. Nach gründlicher Überlegung entschieden sie gemeinsam, dass ein Umzug in ein Pflegeheim die beste Lösung sei, um eine professionelle Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten. 

    Zunächst recherchierte Andrea daher Heime in der näheren Umgebung, schaute sich geeignete an und erhielt schlussendlich einen Platz für ihren Vater in ihrem Wunschheim. Damit die Pflegekasse Leistungen der vollstationären Pflege und nicht mehr der Tagespflege zahlt, stellte Andrea – als Bevollmächtigte – außerdem einen Änderungsantrag bei Hans‘ Pflegekasse.

    Die Pflegekasse beteiligt sich bei Pflegegrad 4 mit monatlich 1.855 Euro an den Pflege- und Ausbildungskosten. Hans‘ Eigenanteil beläuft sich auf 3.123 Euro pro Monat. Er kann die Heimkosten mit seiner Rente von 2.000 Euro netto und seinen bestehenden Rücklagen bezahlen.

    Die Entscheidung der vollstationären Unterbringung entlastet Andrea und sorgt dafür, dass Hans nun die medizinische Versorgung und soziale Betreuung erhält, die er benötigt. Andrea besucht ihren Vater regelmäßig im Heim, aber hat parallel wieder mehr Zeit für ihre Familie und ihre Arbeit.


    Könnte Hans die Kosten seines Pflegeheims nicht alleine tragen, würden nahe Angehörige oder das Sozialamt zur Kostenübernahme herangezogen. Kinder sind allerdings nur bei einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.


    Weitere Finanzierungsmöglichkeiten und Zuschüsse

    Trotz finanzieller Unterstützung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2, sind die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht für alle Menschen stemmbar. Um dennoch die Pflege zu erhalten, die benötigt wird, gibt es verschiedene Leistungen der Sozialhilfe, die Pflegebedürftigen unter bestimmten Bedingungen zustehen.


    Wohngeld

    Auch Heimbewohner haben Anspruch auf Wohngeld. Die Höhe richtet sich, anders als bei Personen, die nicht in einem Pflegeheim leben, nicht nach der individuellen Miete, sondern nach dem Mietniveau der Region des Heims, wobei der Höchstbetrag der Mietstufe berücksichtigt wird.

    Mittels Antragsformular „Wohngeldantrag für Heimbewohner“ müssen Sie Ihre persönlichen und vor allem finanziellen Verhältnisse darlegen. Außerdem muss die Heimleitung Ihre Unterkunft bestätigen und in der Regel noch weitere Angaben zum Wohnraum machen. Welche Unterlagen außerdem für den Antrag benötigt werden, erfahren Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde.


    Tipp

    In Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein können Sie außerdem Pflegewohngeld beantragen. Dies soll bei der Deckung der Investitionskosten helfen. Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad 2, Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung und Betreuung in einer anerkannten vollstationären Pflegeeinrichtung. Genau wie das Wohngeld hängt auch das Pflegewohngeld von Einkommen und Vermögen ab.



    Hilfe zur Pflege

    Kann der Pflegebedürftige (mit mindestens Pflegegrad 1) den Eigenanteil der vollstationären Pflege nicht aus seinen eigenen finanziellen Mitteln zahlen, werden Ehepartner, Eltern und Kinder zur finanziellen Unterstützung herangezogen. Falls die Unterhaltspflichtigen die Kosten nicht tragen können, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Auch diese Unterstützung ist einkommens- und vermögensabhängig. Es gibt ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 20.000 Euro bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften. Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Sozialamt beantragt.


    Was benötigt man für den Einzug in eine vollstationäre Einrichtung?

    Vor und zum Einzug in das Pflegeheim, sind einige Dokumente und Absprachen nötig. Was dabei alles zu beachten ist, erfahren Sie in den folgenden Auflistungen. Außerdem finden Sie hier eine Liste mit Gegenständen, die gegebenenfalls mit in das Heim umziehen sollten.


    Unterlagen

    Vor dem Einzug in das Pflegeheim müssen einige Unterlagen beantragt und vorgelegt werden. Die zukünftigen Bewohner benötigen, zumindest vor Abschluss des Heimvertrags:

    • Heimnotwendigkeitsbescheinigung (abhängig vom Heim, wird zumeist bei Pflegegrad 0, 1, 2 & 3 benötigt)
    • Pflegegradbescheid inkl. Pflegegradgutachten (liegt meist dem Bescheid über den Pflegegrad bei; falls nicht, bei Pflegekasse um Zusendung bitten)
    • Ärztliches Attest „Frei von ansteckenden Krankheiten“(stellt der Hausarzt aus, ggf. hat das gewählte Heim einen Vordruck für das Attest)
    • Personalausweis
    • Gesundheitskarte
    • Impfausweis
    • falls vorhanden: Allergiepass
    • falls vorhanden: Befreiungskarte Zuzahlung Medikamente
    • falls vorhanden: Betreuungsurkunde
    • falls vorhanden: Vorsogevollmacht
    • falls vorhanden: Patientenverfügung
    • falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
    • falls vorhanden: Medikamentenplan
    • bei Antrag auf Sozialhilfeleistung: Rentenbescheide


    Bürokratisches & Absprachen

    • Heimvertrag schließen
    • wenn nötig: Nachsendeauftrag für Post einrichten
    • Welche Therapiemöglichkeiten gibt es? Wo soll der Pflegebedürftige dran teilnehmen?
    • Ernährungswünsche und Diätvorgaben besprechen
    • Klären, wer im Notfall informiert werden soll
    • Gibt es angebotene Freizeitaktivitäten, die der Pflegebedürftige gerne macht? Muss dafür eine Anmeldung erfolgen?
    • wenn nötig: Klären, wer Ansprechperson für benötigte Kleidung etc. ist


    Kleidung und persönliche Gegenstände

    • ausreichend Kleidung
    • Badutensilien
    • Medikamente
    • persönliche Gegenstände zur Zimmergestaltung
    • gegebenenfalls Möbel – im Vorfeld besprechen, wer sich um den Transport dieser kümmert
    • bereits existierende Hilfsmittel (zum Beispiel ein Rollator)


    Hinweis

    Beachten Sie die Kennzeichnungspflicht des Heims: In vielen Heimen müssen alle persönlichen Gegestände und Kleidung mit dem Namen des Bewohners gekennzeichnet sein.


    Fazit: Leistungen der Pflegekasse, Heimauswahl und Eigenanteil bei vollstationärer Pflege

    Die Leistung der vollstationären Pflege bietet eine wichtige Unterstützung für Menschen, die auf eine umfassende Betreuung angewiesen sind. Zur Beantragung der Leistung „vollstationäre Pflege“ bei der Pflegekasse benötigen Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2. Dennoch ist die stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung auch für Personen ohne Pflegrad oder mit Pflegegrad 1, bei eigener Übernahme der Kosten, möglich.

    Trotz der Unterstützung durch die Pflegeversicherung bleibt ein Eigenanteil, der je nach Einrichtung und Pflegegrad variiert und durch den Pflegebedürftigen zu tragen ist. Sind die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen nicht ausreichend, können nahe Angehörige zur Übernahme der Kosten gebeten werden. Können diese ebenfalls die Kosten nicht übernehmen, können Sozialhilfeleistungen beantragt werden.

    Die Auswahl der richtigen Pflegeeinrichtung sollte gut durchdacht sein, und der Zeitpunkt für einen Umzug sorgfältig abgewogen werden. Mit der richtigen Vorbereitung können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die bestmögliche Entscheidung treffen.


    Häufig gestellte Fragen zu vollstationärer Pflege

    Wann ist die Unterbringung in vollstationärer Pflege sinnvoll?

    Der Einzug in ein Pflegeheim ist dann notwendig, wenn eine Pflege rund um die Uhr erforderlich ist und/oder die Leistungen der häuslichen Pflege nicht mehr ausreichend sind. Dies tritt häufig bei fortgeschrittener Pflegebedürftigkeit oder Erkrankungen wie Demenz ein.

    Wie finde ich das richtige Pflegeheim für stationäre Pflege?

    Die Suche nach einem geeigneten Pflegeheim sollte anhand von Faktoren wie Pflegequalität, Lage, Kosten und der Zufriedenheit der Bewohner erfolgen. Online-Suchportale und Besichtigungen vor Ort helfen dabei, die passende Einrichtung zu finden.

    Wie beantragt man vollstationäre Pflege?

    Um vollstationäre Pflege zu beantragen, muss zuerst ein Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt werden. Diesen können Sie über Ihr Pflegewächter Nutzerkonto stellen.

    Was ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE)?

    Der EEE umfasst die Kosten für die Pflege, die nach Abzug der Kassenleistung auf die Bewohner umgelegt werden, ab. Diese Kosten sind unabhängig vom Pflegegrad und müssen von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden, zusätzlich zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie den Investitionskosten.

    Was ist Hilfe zur Pflege?

    Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, die Pflegebedürftige beantragen können, wenn sie die Kosten der Pflege, auch bei Pflege im Pflegeheim, nicht vollständig selbst tragen können. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel.

    Ab welchem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse für die Versorgung in einem Pflegeheim?

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können Leistungen der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege erhalten. Diese Leistungen werden i.d.R. direkt an das Pflegeheim, das die Pflege übernimmt, überwiesen. Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse zwischen 805 und 2.096 Euro pro Monat. 

    Wie hoch sind die Kosten der vollstationären Pflege?

    Die tatsächlichen Kosten für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung sind höher als die Leistung der Pflegeversicherung. Sie variieren je nach Pflegeeinrichtung. Die Kasse beteiligt sich an einem Teil der Kosten, nämlich an den Ausbildungskosten und den Kosten für Betreuung und Pflege. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, sowie Investitionskosten bilden den Eigenanteil. Neben dem nach Pflegegrad differenzierten Eigenanteil, gibt es den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Diesen tragen alle Bewohnenden in gleicher Höhe.
    Abhängig von der Dauer der Pflege erhalten Menschen in der vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim, einen prozentualen Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten.

    Müssen Kinder die Pflegekosten der Eltern zahlen?

    Kinder können zur Zahlung der Pflegekosten der Eltern herangezogen werden, wenn sie ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro haben.

    Wie hoch ist der Eigenanteil bei vollstationärer Pflege?

    Im Bundesdurchschnitt liegt der Eigenanteil monatlich bei 3.123 Euro.

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