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Habe ich Anspruch auf Übersendung einer Liste von 3 unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekasse?

In §18 Abs. 3 SGB XI steht:

“(3) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden,

  1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder
  2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.”

Gerne können Sie die Pflegekasse direkt auf diese Pflicht hinweisen und um Übersendung einer entsprechenden Liste beten. Beachten Sie dazu allerdings, dass durch die Auswahl eines bestimmten Gutachters sich die Zeit der Begutachtung verlängern kann, wenn eben dieser Gutachter für Sie erst Zeit finden muss.