Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 erhöht
- Pflegegeld & Beträge der Sachleistungen werden zum 1. Januar 2024 erhöht
- Pflegeunterstützungsgeld kann ab 1. Januar 2024 jedes Jahr in Anspruch genommen werden
- Erhöhung des Leistungszuschlags zum Pflegeheim (stationäre Pflege) ab 1. Januar 2024
- Gesamtleistungsbetrag der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025 bzw. ab 1. Januar 2024
- Dynamisierung der Geld- und ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2025 und 2028
Welche Regelungen inzwischen gelten und welche weiteren Anpassungen geplant sind, finden Sie im aktuellen Überblick zur Pflege 2026.
Das ändert sich beim Pflegegeld, der Verhinderungspflege und der häuslichen Pflege ab Juli 2023 bzw. Januar 2024/2025
Die Pflegereform 2023 von Gesundheitsminister Karl Lauterbach war lange Zeit in aller Munde. Im Mai wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) schlussendlich vom Bundestag verabschiedet. Die Reform der Pflegeversicherung beinhaltet unter anderem verschiedene Erhöhungen und Änderungen von Leistungen für Versicherte.
Insgesamt soll das PUEG entlasten – vor allem pflegende Angehörige, aber auch das Pflegesystem im Allgemeinen. Es geht außerdem darum, die häusliche Pflege zu stärken. Dazu gibt es unter anderem Änderungen in den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, wie zum Beispiel in der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wie die Änderungen genau aussehen und wen sie betreffen, stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.
Die sechs Kernänderungen der Pflegereform 2023 im Überblick:
- Beitragssatz steigt – auf 3,4 Prozent (allgemein) bzw. 4,0 Prozent (Kinderlose ab 23 Jahren) ab 1. Juli 2023
- Pflegegeld und Sachleistungen – steigen ab 1. Januar 2024 um 5 Prozent
- Höherer Zuschlag im Pflegeheim – Leistungszuschlag zum Eigenanteil erhöht sich ab Januar 2024
- Gemeinsames Jahresbudget – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem Gesamtbetrag von 3.539 € ab 1. Juli 2025 zusammengefasst
- Dynamisierung 2025 und 2028 – weitere Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge
- Pflegeunterstützungsgeld – kann ab 2024 jährlich neu beantragt werden
Beitragssatz in der privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung steigt
Die erste Änderung, die die Pflegereform mit sich bringt, ist die Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Beitragssatz, der sich um 0,35 Prozent erhöht hat, beträgt ab dem 1. Juli 2023 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens, beziehungsweise 4 Prozent bei kinderlosen Arbeitnehmenden, die älter als 23 Jahre alt sind. Der Zuschlag für Personen ohne Kinder wurde auf 0,6 Prozent, also um 0,25 Prozent angehoben.
Gleichzeitig gibt es einen Abschlag, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängt. Dieser beruht auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im April 2022, laut dem die Zahl der Kinder und der Erziehungsaufwand berücksichtigt werden sollten. Für Mitglieder mit einem Kind gilt der normale Beitrag.
Bereits vor dem PUEG gab es Reformansätze – unter anderem mit der Pflegereform 2021.
Tabelle 1: Beitragssatz zur Pflegeversicherung (Stand 2023):
| Personengruppe | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmende mit einem Kind | 1,70 % | 1,70 % | 3,40 % |
| Kinderlose ab 23 Jahren | 1,70 % | 2,30 % | 4,00 % |
Bei Arbeitnehmenden mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren sinkt der allgemeine Beitragssatz durch einen Abschlag um je 0,25 Prozent. Der Abschlag gilt ab dem zweiten Kind und bis zum fünften Kind. Das bedeutet: Arbeitnehmende mit zwei Kindern zahlen 0,25 Prozent weniger und Arbeitnehmende mit fünf Kindern sogar 1,0 Prozent weniger. Bei mehr als fünf Kindern bleibt der Abschlag dennoch bei 1,0 Prozent. Der Abschlag verringert den Beitrag während der Erziehungsphase, also bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Ähnlich wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöhen sich auch die Kosten der privaten Pflegeversicherung. Der Höchstbeitrag in der privaten Pflegeversicherung steigt um 17,46 € auf 169,58 € pro Monat für Personen ohne Beihilfeanspruch. Personen mit Beihilfeanspruch zahlen zukünftig maximal 67,83 €.
Pflegereform 2023: Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Sowohl das Pflegegeld als auch die Höhe der Pflegesachleistungen steigt ab 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Ab 1. Januar 2025 werden beide Beträge erneut erhöht, jeweils um 4,5 Prozent.
Tabelle 2: Höhe des Pflegegelds bisher und ab Januar 2024:
| Pflegegrad | Pflegegeld bisher | Pflegegeld ab Jan. 2024 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – |
| Pflegegrad 2 | 316 €/Monat | 332 €/Monat |
| Pflegegrad 3 | 545 €/Monat | 573 €/Monat |
| Pflegegrad 4 | 728 €/Monat | 765 €/Monat |
| Pflegegrad 5 | 910 €/Monat | 947 €/Monat |
Tabelle 3: Höhe der Pflegesachleistungen bisher und ab Januar 2024:
| Pflegegrad | Sachleistungen bisher | Sachleistungen ab Jan. 2024 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – |
| Pflegegrad 2 | 724 €/Monat | 761 €/Monat |
| Pflegegrad 3 | 1.363 €/Monat | 1.432 €/Monat |
| Pflegegrad 4 | 1.693 €/Monat | 1.778 €/Monat |
| Pflegegrad 5 | 2.095 €/Monat | 2.200 €/Monat |
Aktuelle Beträge 2025
Die hier genannten Beträge gelten ab Januar 2024. Alle aktuellen Leistungsbeträge für 2025 finden Sie in unserem Überblick: Pflegeleistungen 2025 – alle Leistungen und Beträge
Wenn Sie wissen möchten, welche dieser Änderungen für Ihre persönliche Situation relevant sind, lassen Sie Ihren Pflegegrad unverbindlich prüfen.
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Pflegegrad überprüfen lassenErhöhung des Leistungszuschlags zum Pflegeheim (stationäre Pflege)
Nicht nur Leistungen der ambulanten, sondern auch der vollstationären Pflege erhöhen sich.
Die Heimkosten setzen sich aus vier Bereichen zusammen:
- Pflegekosten
- Ausbildungskosten
- Investitionskosten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Seit Beginn des Jahres 2022 erhalten Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) leben und mindestens Pflegegrad 2 haben, einen Zuschuss zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten vom Staat. Investitionskosten und Kosten für die Unterkunft und Verpflegung werden nicht bezuschusst.
Die Höhe des Zuschusses zum Eigenanteil von Pflege- und Ausbildungskosten ist abhängig davon, wie lange die oder der Pflegebedürftige bereits im Heim lebt. Dabei ist es nicht von Belang, ob zwischendurch das Heim oder die Pflegekasse gewechselt wurde. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Zuschuss aufgrund der Pflegereform um 10 Prozent (für das erste Jahr) beziehungsweise 5 Prozent (bei längerem Heimaufenthalt).
Die individuelle Zuschusshöhe entnehmen Sie der folgenden Tabelle:
Tabelle 4: Höhe des Leistungszuschlags zu Pflegeheimkosten (Vergleich 2023 & 2024):
| Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Zuschlag bis 2023 | Zuschlag ab Jan. 2024 |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 5 % | 15 % |
| 2. Jahr | 25 % | 30 % |
| 3. Jahr | 45 % | 50 % |
| Ab dem 4. Jahr | 70 % | 75 % |
Eine Beantragung des Zuschlags ist nicht notwendig. Der Zuschlag wird direkt an das bewohnte Pflegeheim bezahlt, sodass sich die Kosten, die von den Pflegebedürftigen zu tragen sind, verringern. Die tatsächliche Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe der Pflege- und Ausbildungskosten des Heimes, abzüglich des Anteils der Pflegekasse je nach Pflegegrad ab.
Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Entlastung der pflegenden Angehörigen
Ab 1. Juli 2025 werden die Leistungen, die für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege bezogen werden können, im Rahmen der Pflegereform als ein Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen damit bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung. Dieser Jahresbetrag kann für beide Pflegearten flexibel eingesetzt werden. Außerdem entfällt die bisher bestehende sechsmonatige Vorpflegezeit.
Für Kinder und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und Pflegegrad 4 oder 5 haben, wird die Regelung des Gesamtleistungsbetrags bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Die Kurzzeitpflege kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, oder wenn sich der Pflegeaufwand plötzlich intensiviert und die pflegebedürftige Person über einen bestimmten Zeitraum (max. 8 Wochen pro Kalenderjahr) vollstationär gepflegt werden soll. Bisher stehen Pflegebedürftigen dafür 1.774 € pro Jahr zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson erkrankt oder im Urlaub ist. Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige hierfür aktuell noch bis zu 1.612 € pro Jahr.
Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen ab 2025
In Anlehnung an die Preisentwicklung werden Geld- und Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2025 und 2028 dynamisiert.
Stimmt Ihr Pflegegrad wirklich?
Viele Pflegebedürftige werden zu niedrig eingestuft und verlieren monatlich Hunderte Euro an Leistungen. Lassen Sie Ihre Einstufung unverbindlich prüfen.
Pflegegrad prüfen lassenTelefonische Begutachtung mit der Pflegereform 2023
Seit 1. Juli 2023 kann die Pflegegrad-Begutachtung, die bei gesetzlich Versicherten durch den Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt wird, wieder telefonisch durchgeführt werden. Diese Praxis wurde erstmals aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt. In diesem Artikel haben wir bereits über die telefonische Begutachtung berichtet. Eine Begutachtung findet allerdings nur dann telefonisch statt, wenn die oder der Pflegebedürftige einwilligt.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen
Laut § 2 des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Bisher konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diesen Zeitraum das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage beantragen. Ab 1. Januar 2024 kann dieses Geld für zehn Arbeitstage je Kalenderjahr beantragt werden.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz für Angestellte in der Pflege
Das PUEG bzw. die Pflegereform soll nicht nur die Pflege von und für Privatpersonen reformieren, sondern auch die Pflege als Beruf verbessern. Bereits bestehende Förderprogramme wie das Programm zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und das Programm für digitale und technische Anschaffungen werden weiterhin unterstützt. Zur Entlastung in der Pflege sollen unter anderem sogenannte Springerpools regelhaft finanziert werden. Diese sollen konkret das Stammpersonal entlasten und die Notwendigkeit auf den Rückgriff zu Leiharbeit reduzieren. Darüber hinaus soll die Pflege digitaler werden. Dafür wird das sogenannte Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
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Über den Autor
Sina
Pflege-Expertin | Pflegewächter
Sina begleitet Familien bei Fragen rund um Pflegegrad, Pflegeleistungen und Vorsorge. Sie bereitet komplexe Themen verständlich auf und zeigt, welche Unterstützung im Pflegealltag möglich ist.
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