Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Aufgrund der Pflegereform 2023 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung 2025 erhöht.
- Die meisten Beträge von Pflegeleistungen wurden zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben.
- Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Pflegeleistungen 2025 im Überblick – Diese Leistungen wurden zum 01.01.2025 erhöht
Abhängig vom Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen unterschiedliche Leistungen und Leistungshöhen zu.
Während Personen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Leistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Zuschuss zu Wohnraumanpassungen haben, haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zusätzlich Anspruch auf Leistungen, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.
Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes von 2023 wurden weitere Erhöhungen der Pflegeleistungen im Jahr 2025 vereinbart. Welche Änderungen nach den Erhöhungen 2025 aktuell gelten und geplant sind, erfahren Sie im Überblick zur Pflege 2026.
Zum 01. Januar 2025 wurden die folgenden Beträge erhöht:
- Entlastungsbetrag
- Pflegeverbrauchshilfsmittel
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
Außerdem erhöht sich der Wohngruppenzuschlag und der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen.
Eine weitere Änderung kam zum 01. Juli 2025 im Bereich der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Hinweis
Die nächste reguläre Erhöhung der Pflegeleistungen ist für das Jahr 2028 geplant. Gerade nach Leistungsänderungen lohnt es sich zu prüfen, ob der eigene Pflegegrad noch passt – lassen Sie Ihren Pflegegrad von Experten prüfen lassen.
Der Entlastungsbetrag seit 2025
Diese Leistung der Pflegeversicherung ist darauf ausgelegt, den Alltag von Pflegebedürftigen sowie ihren pflegenden Angehörigen zu erleichtern. Der Betrag steht allen Personen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu und ist an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden, sodass er ausschließlich für festgelegte Dienstleistungen und Unterstützungsangebote eingesetzt werden kann. Er kann zum Beispiel für einen Betreuungsdienst, der stundenweise Betreuung übernimmt, oder für die Abrechnung von Alltagshelfern, die den Einkauf übernehmen, genutzt werden.
Der monatliche Entlastungsbetrag wurde zum 01. Januar 2025 um rund 6 Euro angehoben – von 125 Euro auf 131 Euro.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegenden bei der häuslichen Pflege unterstützen. Diese Produkte können zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe sein. Der Betrag, der monatlich für Pflegehilfsmittel verwendet werden kann, wurde – wie viele andere Pflegeleistungen – zum 01. Januar 2025 von bis zu 40 auf bis zu 42 Euro pro Monat angehoben.
Erhalten Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen?
Mit dem richtigen Pflegegrad stehen Ihnen deutlich mehr Mittel zu. Lassen Sie unverbindlich prüfen, ob Ihre Einstufung korrekt ist.
Pflegegrad überprüfen lassenWohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen umfassen in der Regel sowohl bauliche Anpassungen als auch den Einbau fest verbauter (technischer) Hilfsmittel, die darauf abzielen, das Wohnen für pflegebedürftige Menschen sicherer und komfortabler zu machen.
Der mögliche Zuschuss wurde zum 01. Januar 2025 von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme angehoben.
Lesen Sie auch:
Pflegebudgets, die Versicherte oft verpassen
Pflegegeld 2025: Höhere Beträge für die häusliche Pflege
Das Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI dient dazu, die notwendige Pflege, Betreuung und Unterstützung im Haushalt eigenständig sicherzustellen. Das Geld kann für die Pflege frei verfügt werden. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können es beziehen und beispielsweise teilweise an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben.
Das Pflegegeld wurde zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
Pflegegeld-Tabelle (Stand 2026)
Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Pflegeleistungen je Pflegegrad:
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld p.M. | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistungen p.M. | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages- oder Nachtpflege p.M. | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Verhinderungspflege¹ p.a. | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Kurzzeitpflege¹ p.a. | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Vollstationäre Pflege p.M. | – | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
¹ Seit dem 01.07.2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, der flexibel für beide Pflegearten genutzt werden kann.
Pflegesachleistungen 2025: Mehr Unterstützung durch Pflegedienste möglich
Über den Betrag der Pflegesachleistung können Pflegebedürftige die Tätigkeit von einem ambulanten Pflegedienst finanzieren.
Zum 01. Januar 2025 wurden auch die Beträge für Pflegesachleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Die aktuellen Leistungshöhen können Sie der Tabelle oben entnehmen.
Tipp
Kombinationsleistungen ermöglichen die Auszahlung von Restbeträgen der Pflegesachleistungen in Form von Pflegegeld.
Tages- und Nachtpflege 2025: Mehr Geld für zusätzliche Betreuung
Die Tages- und Nachtpflege bezeichnet teilstationäre Pflegeangebote, die die Pflege zu Hause ergänzen oder stärken. Dabei werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in speziellen Einrichtungen betreut und gepflegt. Diese Formen der teilstationären Pflege zielen darauf ab, pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen zu entlasten und gleichzeitig eine professionelle Betreuung für die Pflegebedürftigen sicherzustellen.
Die monatlichen Leistungsbeträge für Tages- und Nachtpflege seit Januar 2025:
- Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden und stellt eine Unterstützung für pflegebedürftige Personen dar, die vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können. Sie wird als vollstationäre Pflege in spezialisierten Einrichtungen angeboten und dient unter anderem der Entlastung pflegender Angehöriger oder der Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt.
Zum 01. Januar 2025 wurde der Betrag der Kurzzeitpflege zunächst auf 1.854 Euro pro Jahr angehoben. Mit der Reform zum 01.07.2025 wurde dieser Topf jedoch mit der Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengeführt (siehe Abschnitt unten).
Geplante Pflegekürzungen stoppen, bevor sie Gesetz werden
Über 2.800 Menschen haben unsere Petition gegen die Pflegereform 2027 bereits unterzeichnet. Werde auch du aktiv, bevor Berlin die Kürzungen beschließt.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die reguläre, private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Sie bietet pflegenden Angehörigen und anderen Pflegepersonen die Möglichkeit, eine Auszeit vom Pflegealltag zu nehmen, ohne die Betreuung der pflegebedürftigen Person zu gefährden. Über die Verhinderungspflege kann beispielsweise eine Urlaubsvertretung finanziert werden.
Zum 01. Januar 2025 wurde der Maximalbetrag für Verhinderungspflege zunächst auf 1.685 Euro pro Jahr angehoben. Seit dem 01.07.2025 ist Verhinderungspflege Teil des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Tipp
Sie können Verhinderungspflege rückwirkend beantragen und so bis zu 3.539 Euro im Jahr für die Pflegevertretung sichern. Jetzt informieren
Erhöhung der Leistungen der vollstationären Pflege
Die vollstationäre Pflege umfasst die professionelle Rund-um-die-Uhr-Pflege in einem Pflegeheim durch Pflegekräfte von pflegebedürftigen Personen.
Die monatlichen Leistungsbeträge für vollstationäre Pflege seit Januar 2025:
- Pflegegrad 1: 131 Euro (Zuschuss zum Eigenanteil)
- Pflegegrad 2: 805 Euro
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro

PDF · 620+ Mal heruntergeladen
Stellen Sie sicher, dass Sie kein Pflegebudget in diesem Jahr verpassen
Mit dieser kostenlosen Checkliste prüfen Sie, ob Sie alle finanziellen Ansprüche ausschöpfen.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege seit Juli 2025
Seit dem 01.07.2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Konkret bedeutet dies, dass die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zusammengeführt wurden.
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen seitdem bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieser Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kann für beide Pflegearten flexibel eingesetzt werden. Außerdem ist die früher geltende sechsmonatige Vorpflegezeit entfallen. Vor dem 01.07.2025 musste eine pflegebedürftige Person nämlich mindestens 6 Monate zu Hause/in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein, damit Leistungen der Verhinderungspflege beansprucht werden konnten.
Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde die Regelung des Gesamtleistungsbetrags von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereits zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Hinweis
Trotz der späteren Zusammenführung der Leistungen wurden Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum 01.01.2025 zunächst um je 4,5 Prozent erhöht.
Wohngruppenzuschlag & Digitale Unterstützungsleistungen
Der Wohngruppenzuschlag ist ein Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen. Er wurde zum Januar 2025 auf 224 Euro pro Monat angehoben.
Zusätzlich wurde die ergänzende Unterstützungsleistung für digitale Pflegeanwendungen für Pflegegrad 1 bis 5 um 3 Euro auf 53 Euro monatlich erhöht. Von diesem Betrag können Pflegedienste oder andere Anbieter ihre Kunden in digitale Pflegeanwendungen einweisen.
Stimmt Ihr Pflegegrad wirklich?
Viele Pflegebedürftige werden zu niedrig eingestuft und verlieren monatlich Hunderte Euro an Leistungen. Lassen Sie Ihre Einstufung unverbindlich prüfen.
Pflegegrad prüfen lassenFazit: Die wichtigsten Änderungen der Pflegereform 2025
Die Erhöhungen der Pflegeleistungen 2025 sind Teil einer längeren Entwicklung, die bereits mit der Pflegereform 2021 angestoßen wurde.
Die Leistungen für die Pflege wurden zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht und stellen so Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige dar. Seit Januar 2025 sind die Beträge der meisten Pflegeleistungen höher – etwa die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld, die Pflegeverbrauchshilfsmittel, die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die Tages- und Nacht-, Kurzzeit-, sowie Verhinderungspflege und die vollstationäre Pflege. Außerdem wurde der Entlastungsbetrag gemeinsam mit den restlichen Pflegeleistungen angehoben und bietet so mehr Budget für Entlastung in der Pflege. Seit dem 01.07.2025 gibt es zudem einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Eine weitere Erhöhung der Pflegeleistungen ist für das Jahr 2028 geplant.
Neben den Pflegeleistungen wurden auch der Wohngruppenzuschlag und die ergänzende Unterstützungsleistung für digitale Pflegeanwendungen angehoben.
Häufig gestellte Fragen zu den Pflegeleistungen 2025
Das könnte dich auch interessieren
Passend zu diesem Thema: Vollstationäre Pflege: Wann ist Pflege im Pflegeheim sinnvoll? – hier erfährst du, worauf es wirklich ankommt!
War dieser Artikel hilfreich?
Über den Autor
Sina
Pflege-Expertin | Pflegewächter
Sina begleitet Familien bei Fragen rund um Pflegegrad, Pflegeleistungen und Vorsorge. Sie bereitet komplexe Themen verständlich auf und zeigt, welche Unterstützung im Pflegealltag möglich ist.
Pflegegrad abgelehnt oder falsch? Wir helfen!
Dein persönlicher Anwalt beantragt deinen Pflegegrad, legt bei Ablehnung Widerspruch ein und klagt, wenn nötig, vor dem Sozialgericht für deine Rechte.
Jetzt unterstützen lassen